Nachgefragt beim Finanzamt in Immenstadt Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale häufen sich Anfragen bei den Finanzämtern. Seit Januar 2007 hatten Beschäftigte die Entfernungspauschale nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten. Mit dem Urteil wird die Pauschale wieder ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent berücksichtigt. Wir sprachen mit Gerhard Straubinger, Hauptsachgebietsleiter Einkommenssteuer beim Finanzamt in Immenstadt.
Wie ging es nach dem Urteil im Finanzamt zu?
Gerhard Straubinger: Telefonische Anfragen häuften sich - gleich am ersten Tag ging bei mir bestimmt ein Dutzend entsprechender Anrufe ein. Vor allem beschäftigte die Bürger: Was müssen wir tun, um rückwirkend Geld erstattet zu bekommen? Ich habe aber gemerkt: Die Bürger waren über die Medien gut informiert. Die meisten wussten: Die Bescheide waren vorläufig, Einspruch ist nicht nötig.
Wer sollte einen Antrag stellen? Wer braucht dies nicht mehr zu tun?
Straubinger: Wer die Pendlerpauschale in der ursprünglichen Steuererklärung komplett beantragt hat, muss nichts unternehmen. Der normale Arbeitnehmer gibt ja auf der Anlage N die komplette Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeit an. Wer beispielsweise 25 Kilometer von der Wohnung bis zur Arbeit gefahren ist, hat nur fünf Kilometer erstattet bekommen. Die Daten sind aber komplett registriert. Einen Antrag stellen muss also nur der Arbeitnehmer, der keine Pendlerpauschale beantragt hatte, weil er weniger als 20 Kilometer zur Arbeit gefahren ist und daher nicht mit einer Erstattung gerechnet hatte. Hier genügt ein formloser Antrag.

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Bis wann sollte dieser vorliegen und wann gibt es Geld zurück?
Straubinger: Uns wäre es recht, wenn die Anträge zügig eingingen. Eine Deadline gibt es nicht. Es gilt jedoch: Je schneller die Bürger reagieren, desto schneller gibt es Geld zurück. Die Berichtigung der Bescheide erfolgt zentral für ganz Bayern in Nürnberg - dort hofft man, dass jeder Bürger bis März sein Geld hat.
Erhalten automatisch alle Antragsteller Geld zurück?
Straubinger: Nein, nur jene Bürger, die - zusammen mit anderen Werbungskosten wie Fachliteratur oder Bewerbungskosten - den Pauschalbetrag von 920 Euro übersteigen.