Ofterschwang | elm | Was auf den ersten Blick wie ein Gemeinderats-Ausflug nach Augsburg aussah, hätte womöglich für 14 im März gewählte Kommunalpolitiker aus Ofterschwang der letzte Auftritt in dieser Funktion sein können. Jedenfalls nach dem Willen eines Bürgers, der die Wahl angefochten hatte und schließlich in dieser Sache vors Verwaltungsgericht Augsburg zog. Alle gewählten Gemeinderäte und vier Nachrücker waren als mögliche Betroffene eines Urteils zur Verhandlung beigeladen. Das Ergebnis stellte Ivo Moll, Gerichts-Präsident und Vorsitzender der 3. Kammer, fest: Die Klage wurde abgewiesen, die Wahl war rechtmäßig. Die auch aufgrund zahlreich zugezogener Rechtsanwälte hohen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Und die Beigeladenen fuhren als weiter amtierende Ratsmitglieder nach Hause zurück.
Der Kläger ist am Ort als engagiert und streitbar bekannt. Er liegt seit Jahren mit der Gemeinde und anderen im Streit - zu etlichen Themen und mit wechselndem Erfolg. Im aktuellen Fall ging es um kleine Plakate, die der Mann an Anschlagtafeln der Gemeinde angebracht hatte. Sie wiesen auf den Internetauftritt des Klägers hin, in dem er über angebliche kommunalpolitische Missstände informiert. Die Plakate wurden entfernt, jedenfalls teilweise durch einen Mitarbeiter der Gemeinde. Kurz vor der Wahl untersagte die Verwaltungsgemeinschaft dem Kläger, Plakate anzubringen. Dieser sieht so Gleichheits- und Verhältnismäßigkeits-Grundsätze verletzt. Die Wahl sei beeinflusst worden, weil durch die Entfernung der Plakate den Bürgern Informationen vorenthalten wurden. Eine entsprechende Wahlanfechtung hatte das Landratsamt abgelehnt (wir berichteten), durch das der verklagte Freistaat nun vor Gericht vertreten wurde.
In der vom Vorsitzenden geduldig geführten Verhandlung ging es zeitweilig lebhaft zu. So erntete ein Beistand des Klägers lautes Gelächter von Zuhörern auf die Erklärung, er habe den Eindruck, der Kläger werde als "Querulant" hingestellt, was diesem nicht gerecht werde.
Wahlrechtlich betrachtet, so Moll, bewege man sich "auf dünnem Eis". Schon die bloße Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung würde genügen, wenn das Verhalten der Gemeinde unzulässig wäre. Kommunalrechtlich betrachtet sei dies aber nicht der Fall: Öffentliche Einrichtungen, so Moll, bedürften entgegen der Meinung des Klägers nicht zwangsläufig einer Widmung durch eine formale Satzung.
Die besagten Tafeln seien offensichtlich seit jeher nur für Bekanntmachungen aus dem Vereins- und Wirtschaftsleben genutzt worden, und nicht für politische Zwecke. Daher sei die Gemeinde im Recht, wenn sie die Anschläge nicht dulde.
Der Kläger kann nun eine Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München beantragen. Gegenüber unserer Zeitung wollte er sich nicht äußern.