Kaufbeuren: Bürger erhalten jetzt mehr Wohngeld

16. Januar 2009 00:00 Uhr von Allgäuer Zeitung

Beihilfe - Auch Ausgleich für gestiegene Energiepreise

Der Gesetzgeber hat die Kriterien für den Bezug von Wohngeld verbessert. Damit können auch in der Stadt Kaufbeuren künftig mehr Haushalte in den Genuss dieser Beihilfe kommen, sofern sie beantragt wird. Beim Wohngeld handelt es sich um Bund-Ländermittel, die über die Wohngeldstellen der Kommunen ausbezahlt wird. Es diene der "wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet", so Peter Kloos, Leiter der Abteilung Arbeit und Soziales bei der Stadt. Das heißt, auch Eigenheimbesitzer haben Anspruch auf Wohngeld, sofern sie die Kriterien erfüllen. Hintergrund sei der Gleichbehandlungsgrundsatz, sagt Annette Milek von der Wohngeldstelle. "Ein möglicher Anspruch ist unter anderem abhängig von der Personenzahl und der Miethöhe. Es wird auf Antrag gezahlt für Mieter oder auch für Eigenheimbesitzer als Zuschuss zur Miete oder zu den Nebenkosten." Zusätzlich gibt es neuerdings einen Einmalbetrag als Ausgleich für die hohen Energiekosten.

200 bis 300 Haushalte in Kaufbeuren könnten künftig zusätzlich zu den bisherigen Beziehern in den Genuss des neuen Wohngeldes kommen, schätzt Kloos. Mit der Einführung der Heizkostenkomponente, dem Wegfall der Baualtersklassen und der Anhebung der Höchststufe für Miete und Belastung um zehn Prozent sowie der Erhöhung der Tabellenwerte um acht Prozent erweitere sich der Kreis der in Frage kommenden Haushalte deutlich (siehe Rechenbeispiele). Das Gesetz hält freilich auch eine ganze Reihe Sonderregelungen bereit. Deshalb sei es wichtig, dass sich Bürger in der Stadtverwaltung informieren und vorher erkundigen, welche Unterlagen für einen Antrag notwendig sind, so Annette Milek.

Entgegen der öffentlichen Meinung habe das Wohngeld nichts mit Sozialhilfe zu tun, betont Kloos. So haben Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel auch keinen Wohngeldanspruch, da die Gesamtmiete bereits über diese Leistungen gezahlt wird. Doch auch dabei gibt es Ausnahmen. Kloos: "Vereinfacht gesagt, lohnt eine Prüfung eines Anspruches immer, wenn eine Person des gemeinsamen Haushaltes nicht im Bescheid des Arbeitslosengeldes II, der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgeführt ist und diese Person ein geringes Einkommen hat."