Startseite
Icon Pfeil nach unten
Allgäu
Icon Pfeil nach unten

Buben möglicherweise haftbar

Allgäu

Buben möglicherweise haftbar

    • |
    • |

    Untrasried (dam). - Die beiden am Sonntag mit einem entwendeten Kleinbus verunglückten Buben müssen möglicherweise damit rechnen, dass sie für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufkommen müssen. Dann nämlich, wenn sie volljährig sind und ihr eigenes Geld verdienen. Nach Angaben des Sulzberger Versicherungsexperten Hanspeter Gschwend kann es sein, dass dann Regress-Forderungen der Autoversicherung greifen. Die zwölf und dreizehn Jahre alten Kinder hatten bei dem Unfall nahe Untrasried (Ostallgäu) Verletzungen erlitten (wir berichteten). Nach Angaben des Kemptener Polizeisprechers Christian Owsinski hatten die Kinder die Abwesenheit der Eltern des 12-Jährigen genutzt und die Schlüssel an sich genommen. Die Mutter des Buben arbeitet bei dem Malteser Hilfsdienst und hatte den Kleinbus ihres Arbeitgebers vor dem Haus abgestellt. Mit ihrer Spritztour kamen die Buben nicht weit: nach wenigen hundert Metern verlor der Fahrer die Kontrolle über den Kleinbus, das Fahrzeug überschlug sich und landete in einem Graben. Während die Kinder strafrechtlich nicht belangt werden können (sie sind unter 14 Jahre alt), sind zivilrechtliche Konsequenzen jedoch nicht ausgeschlossen. Der schwäbische Vize-Chef des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute, Hanspeter Gschwend, hat sich mit möglichen Haftungsfragen auseinander gesetzt. Und er kommt zu dem Schluss: 'Rechtlich ist der Fall sehr schwierig'. Laut dem Sulzberger Versicherungsexperten sind jedoch folgende allgemeine Aussagen möglich:Schaden am Fahrzeug: Ist der Dienstwagen Vollkasko versichert, wird der Versicherer den entstanden Schaden begleichen. Allerdings kann die Versicherung gegenüber den Kindern Regress-Ansprüche geltend machen Das heißt, wenn die Kinder einmal volljährig sind und Geld verdienen, müssen sie für den entstandenen Schaden aufkommen.

    Liegt ein Verschulden der Eltern vor, zahlt die Fahrzeugversicherung nicht. Dann müsste der Arbeitgeber den Schaden begleichen. Hätten die Kinder das Auto von Vater oder Mutter entwendet, müsste deren Autoversicherung zahlen. In diesem Fall wäre auch keine Regress-Forderung an die Kinder möglich. Dies ist bei Familienmitgliedern ausgeschlossen. Verschulden der Eltern: Bei 11, 12 oder 13 Jahre alten Kindern liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor (Aufsichtsplicht gilt generell bis zum siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr gilt sie bis zum Alter von zehn Jahren). In diesem Alter wird davon ausgegangen, dass Kindern eine gewisse Einsicht zu eigen ist und sie Unrecht erkennen können, sagt Hanspeter Gschwend. Und was die Verwahrung des Autoschlüssels angeht, sagt der Pressesprecher der Versicherungskammer Bayern, Lutz Köhler: 'Eltern müssen dafür sorgen, dass der Autoschlüssel ordentlich verstaut ist, aber er muss nicht weggeschlossen werden.' Ausnahme: Die Kinder sind 'Wiederholungstäter' und haben schon einmal den Schlüssel an sich genommen. Dann gilt: Wegsperren. Verletzungen: Der minderjährige Fahrer hat keinen Anspruch auf Zahlungen. Der Beifahrer kann bei der Auto-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld geltend machen. Fremdschaden: Wäre bei dem Unfall von Untrasried ein anderes Fahrzeug beteiligt gewesen und beschädigt worden, müsste die Auto-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers den Schaden komplett bezahlen. Entscheidend für eventuelle Regress-Ansprüche ist auch hier die Frage, ob ein Verschulden der Eltern vorliegt (siehe oben). Wenn nicht, kann die Versicherung gegenüber den Kindern Regress-Ansprüche geltend machen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden