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Neue Corona-Regeln in Memmingen: Das gilt ab Donnerstag

Stadt Memmingen gibt bekannt

Neue Corona-Regeln in Memmingen: Das gilt ab Donnerstag

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    Die Stadt Memmingen hat an fünf aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 50 unterschritten. Somit gelten ab Donnerstag, 10. Juni neue Regelungen. (Symbolbild).
    Die Stadt Memmingen hat an fünf aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 50 unterschritten. Somit gelten ab Donnerstag, 10. Juni neue Regelungen. (Symbolbild). Foto: Kathrina Rudolph

    Die Stadt Memmingen hat an fünf aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 50 unterschritten. Somit gelten ab Donnerstag, 10. Juni neue Regelungen. Das hat die Stadt Memmingen bekanntgegeben. Folgende Regeln gelten unter anderem ab Donnerstag: 

    Kontaktbeschränkungen

    • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur in Gruppen von bis zu 10 Personen.
    • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht Ebenso geimpfte oder genesene Personen

    Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern

    • Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
    • private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
    • Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.

    Krankenhäuser und Pflegeheime

    Der Besuch dieser Einrichtungen ist vorbehaltlich des Hausrechts der jeweiligen Einrichtung ohne Testnachweis möglich.

    Sport

    • Die Sportausübung jeder Art ist ohne Personenbegrenzung gestattet. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich
    • Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Ein Testnachweis ist nichtmehr erforderlich.
    • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Es er- halten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainings- betrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Ein Testnachweis ist nicht mehr erforderlich.

    Freizeiteinrichtungen

    Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotel- schwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahme- stellen ist kein Testnachweis mehr erforderlich.

    Gastronomie

    • Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen ohne Testnachweis erbracht werden.
    • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen gewährleistet ist.
    • In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
    • Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
    • Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften dürfen nur unter freiem Himmel öffnen.
    • Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 
    • In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

    Beherbergung

    • Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis vorzulegen (Hinweis: Gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
    • Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
    • Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
    • Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht
    • Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.

    Schulen

    Es findet Präsenzunterricht statt. Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. Die Schülerinnen und Schü- ler sowie Lehrerrinnen und Lehrer haben sich mindestens zweimal wöchentlich zu testen.

    Tagesbetreuungsangebote

    Die Einrichtungen dürfen öffnen. Schülerinnen und Schüler dürfen an Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

    Kulturstätten

    Bei Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten ist kein Testnachweis mehr erforderlich.

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