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Mann verklagt Arzt nach Corona-Impfung auf Schmerzensgeld - Gericht weist Klage ab

Beeinträchtigungen sind zu geringfügig

Mann verklagt Arzt nach Corona-Impfung auf Schmerzensgeld - Gericht weist Klage ab

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    Das Landgericht Ravensburg hat jetzt die Klage eines Mannes abgewiesen, der einen Allgemeinarzt nach einer Corona-Impfung auf Schadensersatz verklagt hat. (Symbolfoto)
    Das Landgericht Ravensburg hat jetzt die Klage eines Mannes abgewiesen, der einen Allgemeinarzt nach einer Corona-Impfung auf Schadensersatz verklagt hat. (Symbolfoto) Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

    Der 87-jährige Vater des Mannes hatte sich von einem Allgemeinarzt im Juni und Juli 2021 gegen Corona impfen lassen. Im Januar 2022 folgte dann noch eine Auffrischungsimpfung. Im September 2022 verstarb der 87-Jährige. 

    Sein Sohn verklagte nun den Allgemeinarzt auf Schmerzensgeld. Er beschuldigte ihn, dass sein Vater vor der Impfung nicht oder nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Deshalb sei die Einwilligung seines Vaters unwirksam. Der Sohn forderte nun je Impfung ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro. 

    Verletzungen sind zu geringfügig für Schmerzensgeld

    Das Gericht sah die Sache allerdings ganz anders. Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg, die für Arzthaftungssachen zuständig ist, wies unter Vorsitz von Matthias Schneider die Klage ab. Sie war der Ansicht, dass hier keinesfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe. Dabei komme es gar nicht darauf an, wie umfangreich die Aufklärung vor der Impfung war. Nicht jeder Vorgang, der sich als rechtswidrige Körperverletzung darstelle, begründe bereits einen Schmerzensgeldanspruch, hieß es von Seiten des Gerichts. Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Deshalb könne eine Verletzung auch so geringfügig sein, dass ein Schaden, für den ein Ausgleich in Geld angemessen erscheint, gar nicht anzunehmen ist. Und das sei hier der Fall.

    Keine Beweise für gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Impfung

    Der Kläger habe nichts vorgelegt, was für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung seines Vaters nach der Impfung spreche, so das Gericht. Nicht einmal zu Schwellungen und Spannungen im Bereich der Einstichstelle in den Tagen nach den Impfungen.

    Allein für den Nadelstich und die Verabreichung des Impfstoffes sei eine Entschädigung in Geld nicht geboten, so das Gericht. Das sei nicht einmal der Fall, wenn keine Einwilligung vorgelegen hätte. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören.

    Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sobald er das Urteil erhalten hat, kann der Kläger innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

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