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Lindau jetzt auch im "dunkelroten" Bereich - Welche Regeln ab Freitag gelten

Corona-Ampel

Lindau jetzt auch im "dunkelroten" Bereich - Welche Regeln ab Freitag gelten

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    Coronavirus (Symbolbild)
    Coronavirus (Symbolbild) Foto: Engin Aykurt auf Pixabay

    Seit dem 29. Oktober liegt auch der Landkreis Lindau mit einem Wert von 107,34 über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Wie das Landratsamt Lindau (Bodensee) mitteilt, werden damit die Schutzmaßnahmen ab Freitag, den 30. Oktober nochmal verschärft.  Diese Regeln ab dem 30. Oktober gelten so lange, bis die 7-Tage-Inzidenz für fünf Tage in Folge unter 100 liegt. Ab dem 2. November gelten darüber hinaus die bundesweiten Regelungen. Regelungen bei der Stufe "Dunkelrot"Maskenpflicht:

    • Die Maskenpflicht wie bereits seit der Warnstufe "Rot" bleibt an allen Jahrgangsstufen der Schulen bestehen.
    • An allen Haltestellen des ÖPNV, ebenso auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen. 
    • Maskenpflicht überall wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Besonders an stark frequentierten Plätzen.

    Stark frequentierte Plätze im Landkreis Lindau (Bodensee):

    Im Stadtgebiet von Lindau (Bodensee):

    • alle öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließlich der Seebrücke sowie des Parkhauses P4 an der Inselhalle
    • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZUP in der Anheggerstraße zwischen Kolpingstraße und Ludwig-Kick-Straße
    • der Berliner Platz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Berliner Platz
    • der Aeschacher Markt einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Aeschacher Markt
    • alle öffentlich zugänglichen Freiflächen rund um das Einkaufszentrum Lindaupark

    Im Stadtgebiet von Lindenberg im Allgäu:

    • Verkehrsberuhigter Bereich der Hauptstraße von der Bräuhausstraße bis Einmündung in die Bismarckstraße
    • Bahnhofstraße
    • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZOB in
    • der Bismarckstraße
    • Fußgängerweg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldseepromenade und
    • Waldseerundweg

    In der Gemeinde Wasserburg am Bodensee:

    • der Lindenplatz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Lindenplatz
    • alle öffentlich zugänglichen Flächen auf der Halbinsel Wasserburg ab Einmündung Halbinselstraße/Mooslachenstraße
    • die Parkplätze beim Freischwimmbad Aquamarin sowie in der Mooslachenstraße
    • alle öffentlich zugänglichen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den
    • Bahnhof

    In allen Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee):

    • alle öffentlich zugänglichen Gehwege und Vorplätze an Schulen werktags in der Zeit von 7 bis 17 Uhr
    • alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, Tiefgaragen und Wegeflächen von Supermärkten, Einkaufszentren und Fachmärkten

    Diese Maskenpflicht gilt für Fußgänger. Ob diese Bereiche noch ausgeweitet werden, wird anhand der weiteren Entwicklung entschieden.

    Schulen

    Folgende Maßnahmen sind weiterhin an allen Schulen umzusetzen:

    • Die Maskenpflicht im Unterricht bleibt laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung MNB für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen unverändert bestehen. Allerdings können die Masken auf dem Pausenhof abgenommen werden, wenn die Schulen für die Pausen feste Gruppen bilden und die Schüler die Abstandsregeln einhalten.
    • In den weiterführenden Schulen bleibt die Abstandsregel bestehen, da das Infektionsgeschehen hier deutlich stärker ist als an den Grundschulen. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
    • Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal auch während des Unterrichts sowie für Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung.
    • Sinnvolle Maßnahmen zur Kontakt- und Aerosolvermeidung insbesondere im Sport- und Musikunterricht
    • Eine (etwaige) Notbetreuung ist eingeschränkt zulässig.
    • Für die Grundschulen bleibt die Abstandsregel im Unterricht aufgehoben. Ziel bleibt
    • weiterhin, dass alle Kinder Präsenzunterricht erhalten können und die Eltern damit bei der Betreuung der Kinder entlastet werden.

    Kindergarteneinrichtungen

    • Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
    • Händewaschen und Handdesinfektion sind regelmäßig durchzuführen
    • Die Betreuung der Kinder erfolgt in festen Gruppen
    • Einnahme der Mahlzeiten in festen Gruppen
    • Besuch mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur mit ärztlichem Attest

    Anhand der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis wird bewertet ob zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Notbetrieb übergegangen werden muss. 

    Gastronomie

    • Die Sperrstunde wird von 22 auf 21 Uhr vorverlegt. Die Sperrstunde gilt von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. In dieser Zeit darf auch an Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen kein Alkohol verkauft werden. 
    • Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
    • Auf den vom Landratsamt festlegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsumiert werden.

    Private Feiern / Vereine / Eigentümerversammlungen / Genossenschaften 

    Private Feiern und Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Geburtstage, Vereins- und Parteisitzungen und ähnliches sind weiterhin auf zwei Hausstände oder maximal fünf Personen begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Treffen im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden. Zwei Haushalte können rein rechnerisch mehr als 5 Personen sein: Eltern mit 4 Kinder und Eltern mit 5 Kinder = 13 Personen. Diese dürfen sich treffen, es sind zwei Haushalte. Haushalt = Menschen, die in einem Hausstand zusammenleben. 5 Personen: Hier ist eine Mischung möglich, es dürfen nur nicht mehr als 5 Personen sein:

    • 5 Personen aus verschiedenen Haushalten ODER
    • 2 Paare UND 1 weitere Person ODER
    • Eltern mit 1 Kind und 2 weitere Personen.

    Teilnahme an öffentlichen VeranstaltungenDer Teilnehmerkreis von öffentlichen Veranstaltungen sowie die Zahl der Besucher von Veranstaltungen wird auf maximal 50 Personen beschränkt.Chöre/Musikensembles/TheaterAufführungen und Probenbetrieb sind zulässig, allerdings gilt bei Aufführungen eine Zuschauerbeschränkung von maximal 50 Personen. Abstände sind einzuhalten, außer dies führt zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen.Darstellung (Theater) Auch hier empfiehlt das Landratsamt Lindau dringend einen Probenbetrieb in max. Fünfergruppen, um die Infektionsketten zu unterbrechen.SportvereineDie Sportausübung ist generell nicht durch die Corona-Ampel reglementiert. Für Mannschaftssportarten empfiehlt das Landratsamt Lindau aus Gründen des Infektionsschutzes dringend eine Aufteilung in Fünfergruppen, die räumlich abgesetzt trainieren.Gottesdienste und religiöse FesteDie Kontaktbeschränkungen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottesdienste und kirchliche Feste (z.B. Erstkommunion, Zusammenkünfte der Kirchen am Volkstrauertag). Religionsausübung ist ein Grundrecht, weshalb Eingriffe nicht pauschal möglich sind, sondern besonders sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden müssen. Ein entsprechendes Infektionsschutzkonzept muss vorliegen.Märkte etc.Märkte und ähnliche Veranstaltungen ohne Volksfestcharakter sind ohnehin schon reguliert (Maskenpflicht / Abstand).VersammlungenJahreshauptversammlungen von Vereinen, Genossenschaften, Eigentümergemeinschaften sind gesetzlich vorgeschrieben. Das Landratsamt weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung das Durchführen von Online-Mitgliederversammlungen bzw. Entscheidungserhebungen im Umlaufverfahren ermöglicht hat (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hin / Bekanntmachung vom 27. März 2020, BGBl. I S. 571).Kommunale GremienFür Gemeinderatssitzungen gelten weiterhin die Hinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Frühjahr. Sitzungen sollten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Zur Vermeidung von Ansteckungen sind die Empfehlungen des RKI zu beachten, vor allem die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes von 1,5 m aller Teilnehmer. Gegebenenfalls sollen größere Räumlichkeiten genutzt werden. Hier ist aktuell von den verantwortlichen Städten und Gemeinden besondere Vernunft gefordert, um Folgen für ein komplettes Gremium plus alle anwesenden Zuhörer sorgfältig abzuwägen. Der Landkreis hat vor diesem Hintergrund vorerst alle Ausschusssitzungen abgesagt.

    Corona-Ampel zeigt in allen Allgäuer Landkreisen "Dunkelrot"

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