Grundsätzlich darf man mit seinem Wohnmobil also auf öffentlichem Verkehrsgrund überall (ausgenommen in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten) da parken, wo es nicht ausdrücklich durch die Straßenverkehrsordnung durch beispielsweise Parkverbotszeichen untersagt ist. Allerdings ist alles, was über das Schlafen zur "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" hinausgeht, kein Parken mehr. Dafür braucht man eine Sondergenehmigung der jeweiligen Gemeinde.
Kiesbett ist kein öffentlicher Verkehrsgrund
"Für so eine Sondernutzung spricht auch, wenn man sich beispielsweise häuslich einrichtet mit Campingausrüstung", sagt Isabell Schreck vom Polizeipräsidium Schaben Süd/West. Ein öffentlicher Verkehrsgrund ist hier das Kiesbett der Iller definitiv nicht, man braucht schon eine gewisse Fahrpraxis, um seine Fahrzeuge auf dem doch sehr steinigen Kiesbett richtig zu positionieren.

"So etwas ist einfach unverantwortlich!"
Die Aktion sorgte nicht nur für viel Kopfschütteln bei Rad- und Autofahrern, sondern auch bei anderen Gästen, die ebenfalls an der Iller grillten. "Ich verstehe nicht, warum man so etwas machen muss. Der Parkplatz ist keine hundert Meter entfernt und die sind so faul und fahren mit ihren Wohnmobilen hier entlang. So etwas ist einfach unverantwortlich", so einer der Gäste der namentlich nicht genannt werden möchte. Ob die Camper auch in Ihren Fahrzeugen, nur wenige Meter neben dem Wasser der Iller, geschlafen haben, ist unklar. Sicher ist nur: So eine Aktion geht einfach nicht!
Hohe Geldstrafen drohen
Wildcampern besteht nicht nur die Gefahr, dass sie ihren Müll und Fäkalien hinterlassen. Sie können auch viele verschiedene, teilweise geschützte Tierarten stören. Wer auf Nummer sicher gehen will, soll laut Isabell Schreck einen offiziellen Campingplatz nutzen. Wenn Wildcamper erwischt werden, müssen sie Bußgelder zwischen 25 und 25.000 Euro zahlen. Das jeweilige Landratsamt entscheidet dabei, wie hoch die Strafe ausfällt.