Nachgefragt bei Dieter Nawrath von der Pressestelle der Post AG Marktoberdorf/Ostallgäu (vit). Irritiert meldete sich vor kurzem ein Leser unserer Zeitung, weil die Post einen Brief geöffnet hatte, der an ihn adressiert war. Dabei hatte es sich um eine Werbesendung gehandelt und die Post verwies mit einem Aufkleber darauf, dass der Inhalt geprüft worden sei. Ganz so wollte der Adressat dies aber nicht stehen lassen. Denn er ist Bezieher des Arbeitslosengeldes 2 (Hartz IV) und spekulierte, die Post sei vielleicht daran beteiligt, die Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Gegen eine solche Unterstellung verwahrt sich die Post. Wir sprachen darüber mit Dieter Nawrath von der Pressestelle der Deutschen Post AG in München.
Welche Briefe darf die Post öffnen?
Nawrath: Die Deutsche Post darf Info-, Bücher-, Warensendungen und unanbringliche Sendungen öffnen.
Warum geschieht das?
Nawrath: Info-, Bücher-, Warensendungen sind entgeltbegünstigte Sendungen. Wir öffnen diese Sendungen stichprobenartig, um festzustellen, ob vom Einlieferer das korrekte Porto bezahlt worden ist. Unanbringliche Sendungen sind Sendungen, die weder dem Empfänger noch dem Absender zugestellt werden können. Diese dürfen von besonders ermächtigten Postbeamten geöffnet werden, um - trotz fehlender Anschrift - doch noch eine Auslieferung zu ermöglichen.
Werden die Absender darüber informiert?
Nawrath: Eine Information über geöffnete Sendungen erfolgt nur bei verschlossen eingelieferten Infopostsendungen. Der Aufkleber/Stempelabdruck lautet: Zum Zwecke der Entgeltprüfung geöffnet.
Wie häufig kommen solche Kontrollen vor?
Nawrath: Wir nehmen die Sendungsöffnungen stichprobenartig vor.
Ist die Post in die Kontrollen von Arbeitslosengeld-2-Empfängern eingebunden?
Nawrath: Ein entschiedenes Nein!
Gibt die Post Informationen über ihre Kunden auch an Dritte weiter?
Nawrath: Selbstverständlich nicht!