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Im Unterallgäu gelten ab Freitag strengere Corona-Regeln

Inzidenz von 50 überschritten

Im Unterallgäu gelten ab Freitag strengere Corona-Regeln

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    Ab Freitag treten im Landkreis Unterallgäu strengere Corona-Regeln in Kraft. (Symbolbild)
    Ab Freitag treten im Landkreis Unterallgäu strengere Corona-Regeln in Kraft. (Symbolbild) Foto: Svenja Moller

    Ab Freitag treten im Landkreis Unterallgäu strengere Corona-Regeln in Kraft. Das hat das Landratsamt bekannt gegeben. Demnach gelten im Unterallgäu ab Freitag die Regeln für eine Inzidenz von über 50. Das Landratsamt gibt einen Überblick darüber, was ab Freitag gilt. 

    Allgemeine Kontaktbeschränkung

    Es dürfen sich maximal 10 Personen aus drei Haushalten treffen. Geimpfte und Genesene sowie zu diesen Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.

    Private und öffentliche Veranstaltungen 

    Geplante private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, etc.) sind möglich: Draußen mit bis zu 50 Personen, drinnen mit bis zu 25 Personen, wenn der Teilnehmerkreis klar begrenzt und geladen ist. Geimpfte und genesene Personen werden nicht mit eingerechnet. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Für öffentliche Veranstaltungen mit klar begrenztem, geladenen Personenkreis gilt dasselbe wie für private Veranstaltungen, jedoch müssen Geimpfte und Genesene in die Teilnehmerzahl eingerechnet werden.

    Handel und Geschäfte 

    Der Handel ist allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Es sind keine Terminvereinbarungen nötig. Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen.

    Märkte

    Märkte können im Freien sämtliche Waren verkaufen. Für Kunden besteht FFP2-Maskenpflicht.

    Dienstleistungen

    Für körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel beim Friseur oder bei der Fußpflege, gilt in Innenräumen die 3G-Regel und FFP2-Maskenpflicht für Kunden. Zudem müssen die Kontaktdaten erhoben werden.

    Gastronomie

    Gaststätten können öffnen. In der Innengastronomie gilt die 3G-Regel und es gelten die Kontaktbeschränkungen. Grundsätzlich gilt der gaststättenrechtliche Bescheid des Landratsamts beziehungsweise die gemeindliche Sperrzeitverordnung - allerdings darf höchstens bis 1 Uhr geöffnet sein. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen, also FFP2-Maskenpflicht für Gäste, so lange sie nicht am Tisch sitzen. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist nach wie vor möglich.

    Hotellerie, Beherbergung

    Zimmer können an alle Personen vergeben werden, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen. Bei Anreise gilt die 3G-Regel - ein Test muss alle 72 Stunden erneuert werden.

    Freizeiteinrichtungen

    Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen sind geöffnet. Es gilt in Innenräumen die 3G-Regel. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

    Sport- und Kulturveranstaltungen

    Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 1.500 Personen zulässig (maximal 200 davon als Stehplätze mit Mindestabstand). Zu Veranstaltungen im Innenbereich sind abhängig von der Raumkapazität höchstens 1000 Personen zulässig und es gilt die 3G-Regel. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Kultur- und Sportveranstaltungen möglich. Messen können stattfinden - es gelten die 3G-Regel und Hygieneregeln (Maskenpflicht, Abstände, Kontaktdatenerhebung).​​​​​

    Sport

    Für alle ist Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. Drinnen gilt die 3G-Regel.

    Gottesdienste

    Der Gemeindegesang ist erlaubt (im Innenraum mit FFP2-Maske). Bei Freiluft-Gottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet. Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht ist ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

    Alten- und Pflegeheime

    Für Besucher gilt eine Testpflicht - geimpfte und genesene Personen sind davon ausgenommen.

    Landratsamt gibt Regeländerungen bekannt

    Bitte beachten: Das Landratsamt gibt jeweils bekannt, in welchem Inzidenzbereich der Landkreis liegt. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert (35, 50) an drei aufeinanderfolgenden Tagen, gelten ab dem fünften Tag nach der erstmaligen Überschreitung neue Regeln. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert (35, 50) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, gelten ab dem siebten Tag nach der erstmaligen Unterschreitung neue Regeln, die das Landratsamt bekannt gibt. Das gilt auch für den Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten. Bei einer Inzidenz über 100 kann die Kreisverwaltungsbehörde per Allgemeinverfügung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen erlassen.

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