Von Stefanie Heckel |KemptenSchummriges Licht, leicht bekleidete Frauen auf Hockern an der Theke: Bordelle dürfen künftig ganz legal eine Bar für ihre Kunden einrichten. Diese nun im ganzen Freistaat gültige Regelung hat nun eine Freudenhaus-Betreiberin aus Kempten durchgesetzt. Sie war wegen des bisher geltenden Ausschank-Verbots vor Gericht gezogen - und bekam durch alle Instanzen Recht.
Seit 21 Jahren betreibt die Frau ein Bordell am Rande der Kemptener Innenstadt. Im Eingangsbereich gibt es eine Bar, an der Getränke ausgeschenkt werden und Freier mit den Prostituierten in Kontakt kommen. Für diese Bar, zu der nur die Kunden Zugang haben, wollte die Bordell-Chefin eine Konzession bei der Stadt erwirken. Diese lehnte jedoch ab - was im Freistaat laut Ordnungsamtsleiter Thomas Schuhmaier bislang gängige Praxis war. Denn in Bayern war man seit Jahrzehnten der Auffassung, dass eine solche Bordell-Bar "der Unsittlichkeit Vorschub" leiste - und die Betreiber daher nicht zuverlässig genug für eine Gaststätten-Konzession seien.
Bislang drohten Bußgelder
Die Folge: Weil die Bordelle nicht nur in Kempten stets trotzdem Getränke an die Freier ausschenkten, verhängten die Ordnungsämter quer durch den Freistaat teils saftige Bußgelder. Diesen Zustand wollte die Kemptener Bordell-Chefin nicht mehr hinnehmen und zog vor das Bayerische Verwaltungsgericht in Augsburg. Das entschied: Eine Bordell-Bar ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Solange dort nämlich keine Gesetze gebrochen werden und die sexuellen Handlungen nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechen (Stichwort: Zwangsprostitution), ist eine solche Gaststätte zulässig. Wichtig ist zudem, dass die Bar abgeschirmt ist und nur die Bordell-Kunden hineinkommen.
Mit diesem Urteil jedoch war der Fall noch nicht erledigt: Die Landesanwaltschaft - sie vertritt den Freistaat in Gerichtsprozessen - wollte die strittige Frage der Bordell-Bars ein für alle Mal geklärt haben. "Deshalb haben wir Berufung eingelegt und der Fall ging an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof", so Ordnungsamtsleiter Schuhmaier. Dieser sah die Sache dann vor wenigen Tagen genauso wie zuvor das Augsburger Gericht: Es gebe einen Wandel der sozialethischen Vorstellungen in der Gesellschaft. Deshalb sei es auch nicht grundsätzlich sittenwidrig, Kapital aus sexuellen Bedürfnissen zu schlagen
Da in dem Kemptener Freudenhaus ansonsten nicht gegen das Gesetz verstoßen wird - das bestätigte vor Gericht auch die Kripo - kann die Betreiberin nun also ihre Konzession bekommen.