Kaufbeuren/Buchloe (bbm). - Eine Studentin verschwieg im Herbst 2001 in ihrem BaföG-Antrag ein Wertpapier-Depot, das im Jahr knapp 2500 Mark Ertrag abwarf, und musste sich deshalb wegen Betrugs vor dem Kaufbeurer Amtsgericht verantworten. Weil sie geständig und einsichtig war und die zuviel gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von rund 3200 Euro umgehend zurückerstattet hatte, wurde das Strafverfahren jetzt gegen eine Geldbuße von 1000 Euro eingestellt. Die junge Frau aus dem Raum Buchloe war seinerzeit Schülerin der Berufsoberschule gewesen und hatte im November 2001 beim Kaufbeurer Amt für Ausbildungsförderung einen BaföG-Antrag gestellt. Darin gab sie zwar ein Sparguthaben an, das unter dem gesetzlichen Freibetrag von 10 000 Mark lag. Sie verschwieg aber den Besitz des Wertpapier-Depots, das vom Vorsitzenden jetzt aufgrund der Erträge als 'ganz erheblich' eingeschätzt wurde.
Von den Eltern angelegt Die Angeklagte erklärte dazu, sie habe damals nicht an die Aktien gedacht, weil ihre Eltern diese bei einer anderen Bank für sie angelegt hätten. Die Wertpapiere seien letztlich dafür vorgesehen, 'dass ich nach meinem Studium ein Jahr Auszeit nehmen und reisen kann,' so die Angeklagte. Der Richter ließ daraufhin deutliches Befremden darüber erkennen, 'dass man sich vom Staat das Studium bezahlen lässt und dann ein Jahr durch die Welt reist.'
Nie mehr Antrag gestellt Die junge Frau verwies darauf, dass sie den Schaden 'ja gleich wieder gutgemacht' und nie mehr einen BaföG-Antrag gestellt habe, obwohl ihr derzeit etwa 100 Euro pro Monat zustünden. Ihr Verteidiger regte eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldbuße an und erklärte, dass damit auch die Stadt Kaufbeuren einverstanden wäre. Der Staatsanwalt signalisierte sein Einverständnis. Die Angeklagte habe immerhin durch ihr Geständnis 'dem Staat Geld gespart'. Außerdem habe sie seinerzeit auch zu den ersten Personen gehört, die aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgeflogen seien. Der Gesetzgeber habe nämlich kurz zuvor verfügt, dass Erträge aus Wertpapieren den BaföG-Ämtern mitgeteilt werden müssen.