Sonthofen (ho) - Abenteuer und Naturerlebnis hatte ein Allgäuer Outdoor-Veranstalter versprochen - doch für einen jungen Teilnehmer endete die Canyoning-Tour mit Schmerzen, Korsett und Halskrause. Bereits beim ersten Sprung in fast elf Meter Tiefe zog sich der 23-Jährige schwere Verletzungen zu. Das Amtsgericht Sonthofen warf dem Firmenchef und Führer grobe Pflichtverletzung vor; der vielfach Vorbestrafte wurde zu 4500 Euro Geldstrafe und einem Jahr Berufsverbot verurteilt. Eine Anfänger-Gruppe hatte die Canyoning-Tour gebucht und sich für 42 Euro pro Nase im Gunzesrieder Ostertalbach viel Spaß erhofft. Nach theoretischer Einweisung und einem Übungs-'Hüpfer' aus 1,50 Meter Höhe stand der erste Sprung an - und zwar, wie ein Polizist nachgemessen hatte: aus 10,80 Meter in den 2,90 Meter tiefen Gumpen. Der Schüler brach sich dabei zwei Halswirbel. Dieser Sprung sei 'einfach - man muss sich halt trauen', wertete der Veranstalter und Führer das Geschehen vor Gericht. Seine Messungen am Tag zuvor hätten eine Sprunghöhe von 8,30 Meter und eine Wassertiefe von 3, 30 Metern ergeben. Den 'entscheidenden Fehler' habe der Schüler gemacht, weil er mit ausgestreckten Beinen eingetaucht sei.
Mit ihm als Guide, versicherte der Angeklagte, seien 'mehrere tausend Personen da runtergesprungen - ohne Unfall'. Der 48-Jährige stand zur Tatzeit unter offener Bewährung: Es war seine 17. Verurteilung. Grundsätzlich müsse bei geführten Touren 'vermieden werden, dass - selbst im ungünstigsten Fall - etwas passieren kann', erklärte der Sachverständige. So sollte die Wassertiefe sogar bei einem Zehn-Meter-Sprung nur ins Becken mindestens 4,50 Meter betragen. Außerdem sei es 'ein absolutes Muss', den Gumpen unmittelbar vorher auf Hindernisse und Tiefe zu überprüfen. Darüber hinaus gehöre das langsame Heranführen an Sprünge aus größerer Höhe zur Vorbereitung. Zur Qualifikation von Outdoor-Anbietern in Deutschland erklärte der Sachverständige, dass die staatlich geprüften Berg- und Skiführer sehr wohl eine Zusatzausbildung für Canyoning-Führungen absolvieren - es aber für solche Veranstaltungs-Firmen keine Standards gebe. Richterin Brigitte Gramatte-Dresse warf dem 48-Jährigen grobes Organisationsverschulden vor. Sie verurteilte den Sportunternehmer zu 150 Tagessätzen a 30 Euro und untersagte ihm für ein Jahr das Führen und Organisieren von Canyoning-Touren.