Kempten/München Bordellbars sind grundsätzlich nicht sittenwidrig und müssen deshalb auf Antrag eine Schankerlaubnis erhalten. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gestern im Bezug auf ein Kemptener Bordell. Voraussetzung sei allerdings, dass das Verhalten in der Bar mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbar und kein Straftatbestand erfüllt sei.
Außerdem dürften sexuelle Handlungen nur in einem abgeschirmten Bereich stattfinden. Die Stadt Kempten hatte einer Bordellbetreiberin die Schankerlaubnis für eine Bar verweigert, in der Männer mit den Prostituierten Kontakte knüpfen sollten. Sie leiste damit der Unsittlichkeit Vorschub, so die Begründung der Stadt. Gegen diese Ablehnung klagte die Geschäftsführerin des Bordells. (dpa)