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Gebrochener Arm Fall fürs Gericht

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Gebrochener Arm Fall fürs Gericht

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    Schmerzensgeld-Streit um Vorfall im Seniorenheim Von Brigitte Horn Sonthofen In einem Oberallgäuer Pflegeheim, in dem ihre Familie sie wohlbehütet glaubte, wiederfuhr einer alten Dame bereits im vergangenen Jahr ein schmerzhafter und folgenschwerer Unfall. Nach langen Querelen zwischen den Angehörigen und der höchst zugeknöpften Versicherung um die Wiedergutmachung des materiellen und immateriellen Schadens landete der Fall nun vor dem Kadi und endete mit einem Vergleich. Das war ein rabenschwarzer Tag für die in einem Heim lebende Mittsiebzigerin: Der Pfleger, der ihr beim Ankleiden half, brach der Frau den Arm. Aber damit nicht genug; weil die Fraktur aus medizinischen Gründen nicht gegipst werden sollte, wuchs der Knochen schief in einem Winkel von 30 Grad zusammen. Darüberhinaus, so trugen die Kläger vor, habe sich der Gesamtzustand der Seniorin durch das lange Liegen so verschlechtert, dass sie nun bettlägrig ist. Erste Konsequenzen fand der Vorfall rasch: Der Pfleger wurde entlassen, und die Angehörigen brachten ihre Oma in einem anderen Heim unter. Auch die Strafjustiz wurde aktiv, stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung aber letztlich gegen eine Geldauflage von 2500 Mark ein. Nur die Versicherung des Pflegeheims von der Verletzten um Schmerzensgeld und die Rückerstattung ihrer Selbstbeteiligung für die gesamte Behandlung gebeten ließ sich erst mal Zeit und zeigte sich dann ziemlich knauserig.

    Sie zahlte zwar einen Teilbetrag der geforderten Summe, stellte dann aber in Frage, ob tatsächlich alle in den Rechnungen aufgeführten Aufwendungen unmittelbar durch den Unfall notwendig geworden sind. So gab der Anwalt der beklagten Versicherung vor Gericht zu bedenken, dass der gesundheitliche Zustand der Seniorin vor dem Armbruch völlig im Dunkeln liege. Also wars an Amtsrichter Hermann Schus-ter, eine Entscheidung zu treffen. Der ließ keinen Zweifel daran, dass jeder Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes davon ausgehen könne, behütet, umfassend versorgt und korrekt behandelt zu werden. Und weil die Heim-Insassen in das beschützende Obhutsverhältnis ein gewisses Vertrauen setzen, sei in diesem Fall auch die Genugtuungs-Funktion höher anzusiedeln als bei manch anderer Körperverletzung. Schuster: Wir müssen froh sein, dass wir Pflegekräfte haben aber ein solcher Vorfall darf nicht vorkommen, auch nicht in einer Stresssituation. Eventuelle Vorerkrankungen der Seniorin hielt der Richter hier für nicht so relevant. Also sah er auch keinen allzu großen Sinn darin, in einem aufwändigen medizinischen Gutachten klären zu lassen, ob der gesamte geltend gemachte materielle Schaden (Krankenhaus-, Behandlungs- und Arzneimittelkos-ten) ausschließlich durch die Armverletzung indiziert war. Vergleich akzeptiert Deshalb unterbreitete Richter Hermann Schuster den streitenden Parteien zur Vermeidung weiterer Kosten und Abkürzung des Verfahrens den Vorschlag, sich auf eine noch zu zahlende Summe von 7000 Mark (die Klägerin hatte 500 Mark mehr gefordert) zu einigen. Dieser Vergleich, mit dem auch alle noch möglichen Ansprüche abgegolten sind, wurde schließlich von beiden Seiten akzeptiert.

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