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Friseure wieder offen: Was ändert sich noch ab dem 4. Mai?

Einschränkungen

Friseure wieder offen: Was ändert sich noch ab dem 4. Mai?

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    Ab dem 4. Mai haben Friseure in Bayern wieder geöffnet (Symbolbild).
    Ab dem 4. Mai haben Friseure in Bayern wieder geöffnet (Symbolbild). Foto: Von Renee Olmsted auf pixabay. 

    Laut dem Bayerischen Kabinett ist ab Montag, den 4. Mai, in Bayern wieder Folgendes erlaubt: 

    Gottesdienste

    Unter bestimmten Auflagen sind Gottesdienste ab dem 4. Mai wieder erlaubt. Allerdings muss in den Kirchen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Der Gottesdienst darf außerdem nicht länger als eine Stunde gehen und eine Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht. Eine Ausnahme gilt hier für liturgisches Sprechen und Predigten. Bei Gottesdiensten im Freien ist die Teilnehmerzahl auf 50 beschränkt und es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern.

    Versammlungen

    Für Versammlungen gilt ab dem 4. Mai eine Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen. Laut Kabinett dürfen die Versammlungen "nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 Metern und ohne Verteilung von Flyern etc." stattfinden. Auch hier liegt die Höchstdauer bei einer Stunde.

    Geschäfte

    Geschäfte haben unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 4. Mai geöffnet. Dazu zählen Friseure und Fußpflegebetriebe. Ebenso dürfen Physiotherapeuten den Betrieb wieder uneingeschränkt aufnehmen. Auch für diese Berufsgruppen gilt in Zukunft die Maskenpflicht. Seit dem 29. April dürfen Läden mit mehr als 800 Quadratmetern ihr Geschäft öffnen, wenn sie die Verkaufsfläche auf die vorgeschriebene Größe beschränken.  Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der Kfz-Handel und sonstige "schon bisher privilegierte Geschäfte des täglichen Bedarfs" können weiterhin mehr als 800 Quadratmeter öffnen, so das Kabinett.

    Konkret dürfen folgende Geschäfte geöffnet haben (Stand 1. Mai):

    Diese Liste ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ersichtlich. 

    • Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
    • Apotheken
    • Auslieferung von Speisen
    • Autohäuser
    • Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
    • Autovermietstationen
    • Bäckereien
    • Bahn
    • Banken, Geldautomaten
    • Baugewerbe
    • Baumärkte
    • Baumschulen
    • Baustoffhandel
    • Baustellen
    • Bestatter
    • Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditionsund Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
    • Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
    • Click und Collect
    • Diabetesfachgeschäft
    • Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter
    • Kundenkontakt (Berührung) erforderlich ist 
    • Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
    • Drogerien
    • Fahrradverleih
    • Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
    • Filialen des Brief- und Versandhandels
    • Finanzanlagenvermittler
    • Fotostudios
    • Freie Berufe (Architekten, Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater,
    • Veterinärmediziner, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte etc.; Ausnahmen siehe Homepage 
    • Friseure (ab 04.05.2020)
    • Fußpflege (ab 04.05.2020)
    • Gartenmärkte
    • Gärtnereien
    • Getränkemärkte
    • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
    • Handwerker
    • Heilpraktiker
    • Hochschulbibliotheken
    • Hofläden
    • Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
    • Hundetrainer 
    • Immobilienmakler
    • Jagdbedarf (nähere Hinweise des StMELF zur Jagd sind unter folgendem Link zu finden: https://www.wildtierportal.bayern.de/corona)
    • Kaminkehrer
    • Kfz- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung,
    • Fahrzeugübernahme durch Erwerber, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen,
    • Wechsel von Winter- auf Sommerreifen
    • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen
    • Maschinen, Ersatzteile usw.
    • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
    • Landschafts- und Gartenbau
    • Lebensmittelhandel
    • Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte,
    • Weinhandel)
    • Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder perTelefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
    • Lieferung und Montage von Waren
    • LKW-Verkauf an Geschäftskunden
    • Online-Handel
    • ÖPNV
    • Optiker
    • Paketstationen
    • Pferdeställe
    • Reinigungen
    • Reinigungsdienstleister
    • Reisebüros
    • Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von
    • Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und
    • Kommunikationsproblemen
    • Rollende Supermärkte
    • Saisonverkaufshütten z. B. für Spargel oder Erdbeeren
    • Sanitätshäuser
    • Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
    • Schlüsseldienst
    • Stör- und Notdienste
    • Taxis
    • Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
    • Tierbedarf
    • Tiernahrung
    • Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
    • Verleih von Sportgeräten und Sportausrüstung
    • Versicherungsvermittler
    • Verkehrsdienstleistungen
    • Waschsalons
    • Wochen- und Bauernmärkte
    • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

    Weitere Informationen 

    Mehr Informationen und häufig gestellte Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen gibt es auf derHomepage der Bayerischen Staatsregierung. 

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