Ein Ostallgäuer Bundeswehroffizier wollte im August 2010 beim Finanzamt die dienstliche Nutzung seines privaten Computers geltend machen und stellte sich dazu unter Verwendung eines Dienstsiegels selbst eine Bestätigung aus.
Weil er mit dem Schreiben nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den Eindruck einer offiziellen Bescheinigung seines Dienstherrn erwecken wollte, wurde gegen ihn wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung ermittelt. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde eingestellt, weil im Fall eines Schuldspruchs dieser Tatbestand beim Strafmaß nicht mehr entscheidend ins Gewicht gefallen wäre. Bezüglich des verbleibenden Vorwurfs der Urkundenfälschung erhielt der Offizier einen Strafbefehl über 60 Tagessätze zu je 100 Euro, gegen den er jetzt vor dem Amtsgericht Einspruch erhob. Die Richterin hatte nach der Beweisaufnahme zwar keine Zweifel an einer Urkundenfälschung, hielt den Strafbefehl aber wegen der besonderen Umstände des Falls für 'zu hoch'. Deshalb reduzierte sie im Urteil die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je 70 Euro. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wie der Verteidiger auf Anfrage erklärte, erwägen er und sein Mandant den Gang in die nächste Instanz.
Der Angeklagte hatte zu Beginn der Verhandlung seine Sicht der Dinge geschildert: Er habe seinerzeit nach einem Standortwechsel mehrere Beurteilungen von Untergebenen aus seinem früheren Tätigkeitsgebiet neu bearbeiten müssen und sei dabei unter starkem Zeitdruck gestanden.
Um eine zügige Erledigung dieser für die Soldatenlaufbahn wichtigen Bewertungen zu gewährleisten, habe er den Teil der Arbeiten, der nicht sicherheitsrelevant war, an seinem privaten PC vorgenommen und dies im Schreiben an das Finanzamt auch wahrheitsgemäß bestätigt. An diesem Punkt hakte die Richterin ein und meinte: 'Es geht hier nicht darum, ob das Schreiben inhaltlich korrekt ist. Das Problem ist, dass Sie sich selbst die Bestätigung ausgestellt haben.' Der Angeklagte und sein Verteidiger waren allerdings der Überzeugung, dass der Offizier genau dazu berechtigt war: Er habe als stellvertretender Gruppenleiter das Dienstsiegel verwenden dürfen und das Schreiben auch mit seiner normalen Unterschrift signiert. Damit, so der Anwalt, liege keine Urkundenfälschung vor.
Der Staatsanwalt und die Richterin sahen dies anders. Wie die Vorsitzende im Urteil ausführte, sei es 'ja gerade das Wesen einer solchen Bescheinigung, dass ein anderer den Inhalt bestätigt'. Im vorliegenden Fall werde der Anschein erweckt, dass der Aussteller ein anderer sei, als die Person, um die es in dem Schreiben geht. Das Argument bezüglich der Unterschrift zog bei der Richterin nicht: Die Signatur sei 'nicht leserlich', und das Dokument enthalte ansonsten 'kein einziges Indiz' für eine Urheberschaft des Angeklagten.