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Das sind die Corona-Regeln für Silvester und Neujahr

Christbaumloben, Neujahrsblasen...

Das sind die Corona-Regeln für Silvester und Neujahr

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    Corona-bedingt wird an Silvester in diesem Jahr vieles anders sein.
    Corona-bedingt wird an Silvester in diesem Jahr vieles anders sein. Foto: Collage all-in.de

    Corona-bedingt wird an Silvester in diesem Jahr vieles anders sein. Wir geben einen kurzen Überblick, was an Silvester alles erlaubt ist und was nicht. 

    Kontaktbeschränkung

    Anders als an Weihnachten wird es an Silvester keine Ausnahmeregelungen in Sachen Kontaktbeschränkungen geben. Heißt: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen. Kinder unter 14 werden dabei nicht mitgezählt. Außerdem gilt die nächtliche Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Dann darf die eigene Wohnung nur in folgenden Ausnahmefällen verlassen werden.

    • ein medizinischer oder veterinärmedizinischen Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
    • die Begleitung Sterbender
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe

    Neben der nächtlichen Ausgangssperre gilt auch tagsüber eine Ausgangsbeschränkung. Das bedeutet, dass die eigene Wohnung nur mit einem triftigen Grund verlassen werden darf. Dazu zählt allerdings auch Sport oder ein Spaziergang.Hierfinden Sie eine Übersicht der Corona-Regeln in Bayern an Silvester.

    So wird die Polizei kontrollieren

    Auch an Silvester wird die Polizei die Einhaltung der Corona-Regeln kontrollieren. Dabei werden die Beamten jedoch nicht von Haustür zu Haustür gehen, so Polizei-Pressesprecher Dominic Geißler. "Das wollen und machen wir nicht, das gleicht einem Polizeistaat." Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.  Die Ausnahme liegt im sogenannten "begründeten Verdacht": Wenn beispielsweise ein Nachbar der Polizei eine Ruhestörung meldet, werden die Beamten den Fall überprüfen. Sie sind dann auch befugt, die Wohnung zu betreten und die Personenanzahl etc. zu kontrollieren.  

    Darf ich Böllern?

    Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist dieses Jahr in Deutschland verboten. Betroffen vom Verbot sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 wie etwa Silvesterknaller und Raketen. Nicht zur Kategorie F2 zählen hingegen Wunderkerzen, Knallfrösche oder Ähnliches. Zusätzlich zum Verkaufsverbot gilt auf vielen öffentlichen Plätzen und Straßen ein Böllerverbot. Welche Bereiche davon betroffen sind, legen die jeweiligen örtlichen Behörden fest.  Wer noch Feuerwerkskörper aus dem Vorjahr besitzt, darf diese auf seinem eigenen Grundstück zünden - allerdings nur, wenn das Grundstück außerhalb des Bereichs liegt, indem das Böllern verboten ist.

    Wunderkerzen, Lichtershow und Konfettiregen: Die besten Alternativen zum Feuerwerk

    Sternsinger ziehen nicht von Haus zu Haus

    Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) ist Träger der Aktion des Sternsinges. Wegen des aktuellen Infektionsgeschehens hat der Bund bereits reagiert und Besuche von Haus zu Haus abgesagt. Gänzlich Ausfallen wird die Aktion trotzdem nicht. So werden laut dem Bistum Augsburg zum Beispiel Segenspakete oder -aufkleber mit Briefen, Sprüchen und Grußkarten zum Verschicken und Verteilen angeboten. Vom Kindermissionswerk werden die Pfarreien darüber hinaus dazu animiert, virtuelle Sternsingerbesuche auf ihren Webseiten anzubieten, oder Segens-Haltestellen in den Kirchen. Mehr dazu erfahren Siehier.  Nicht stattfinden wird hingegen die Tradition des Neujahrsblasens. Wegen der derzeit geltenden Corona-Regeln sind Musikkapellen, die von einem Haus zum nächsten ziehen, nicht gestattet.

    "Christbaum loben": Wer hat die Verantwortung?

    Auch beim "Christbaum loben" gelten natürlich die Kontaktbeschränkungen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Wenn die maximale Personenzahl in einer Wohnung schon erreicht ist und sich noch weitere Menschen zu diesem Haushalt gesellen, wird laut Geißler wohl ein Richter klären müssen, wer welche Strafe zahlt. "Die Verantwortung liegt aber auf beiden Seiten, sowohl beim Gastgeber, als auch beim Gast." Beide erhalten bei einem Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen vermutlich eine Anzeige, so Geißler.

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