Startseite
Icon Pfeil nach unten
Allgäu
Icon Pfeil nach unten

Befreiung von der zusätzlichen Corona-Testpflicht gilt auch während den Ferien

Schülerinnen und Schüler

Befreiung von der zusätzlichen Corona-Testpflicht gilt auch während den Ferien

    • |
    • |
    Weil sich Schülerinnen und Schüler regelmäßig in der Schule auf das Coronavirus getestet werden, müssen sie unter anderem bei einem Restaurantbesuch keinen negativen Test vorlegen.  (Symbolbild).
    Weil sich Schülerinnen und Schüler regelmäßig in der Schule auf das Coronavirus getestet werden, müssen sie unter anderem bei einem Restaurantbesuch keinen negativen Test vorlegen. (Symbolbild). Foto: Julian Hartmann

    Weil Schülerinnen und Schüler regelmäßig in der Schule auf das Coronavirus getestet werden, müssen sie unter anderem bei einem Restaurantbesuch keinen negativen Test vorlegen. Schülerinnen und Schüler sind somit negativ getesten Personen gleichgestellt.  Laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium sind die Schülerinnen und Schüler auch während den Ferien von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Demnach gilt das in allen deutschen Bundesländern. In Bayern haben am Samstag die Herbstferien begonnen.

    Achtung Ausnahmen

    Ein paar Ausnahmen gibt es jedoch: In Bereichen, in denen eine verpflichtende 3G plus Regelung gilt, reichen die Schülertestungen nicht mehr aus. Dann müssen auch ungeimpfte Schülerinnen und Schüler einen negativen PCR-Test vorweisen. 3G plus gilt unter anderem in Diskos und Clubs. Auch bei einem Besuch in Pflegeeinrichtungen müssen ungeimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler während der Ferienzeit einen Test vorlegen. Dort reicht allerdings ein negativer Schnelltest aus.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden