Der folgende Corona-Plan der Bayerischen Regierung gilt ab dem 9. Dezember 2020:
- Der Katastrophenfall wird ausgerufen.
- Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Verlassen des Hauses nur noch mit triftigem Grund gestattet (Arbeit, Einkäufe, Besuch eines anderen Hausstands, Sport und Bewegung an frischer Luft, Versorgung von Tieren, Gottesdienstbesuche).
- Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots: Ab einer Inzidenz von 200 gilt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine erweitere Ausgangssperre. Nur aus triftigen Gründen darf Wohnung verlassen werden (Arbeit, medizinische Notfälle, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren, Gottesdienste während der Feiertage)
- Sonderregelung Weihnachten: Zwischen dem 23. Und 26. Dezember gelten in ganz Bayern gelockerte Kontaktbeschränkungen. Treffen bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten sind erlaubt (Kinder unter 14 zählen nicht dazu).
- Ab dem 27. Dezember gilt diese Sonderregelung mit 10 Personen nicht mehr. An Silvester und Neujahr dürfen dann wieder maximal 5 Personen aus zwei Hausständen zusammenkommen.
- Schulen: Präsenzunterricht bleibt bestehen bei allen Schulen der Jahrgangsstufen 1. bis 7. Gilt auch für Förderschulen und FOS/BOS. Wechselunterricht gilt ab der. 8. Klasse. Ausnahme ist das letzte Schuljahr. Distanzunterricht gilt an beruflichen Schulen. Ausnahme hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen.
- Geschäfte bleiben offen, werden aber verstärkt kontrolliert.
- Gottesdienste finden weiter statt. Singen ist verboten, am Platz gilt durchgängig Maskenpflicht.
- Alkohol in der Öffentlichkeit verboten.
- Bisher erlaubter kleiner Grenzverkehr wird gestrichen. Heißt: 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland zu fahren ist nicht mehr möglich. Für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung gelten die Regelungen nicht. Besuch von Verwandten ersten Grades ist erlaubt.
- Alten- und Pflegeheime: Jeder Bewohner darf pro Tag höchstens einen Besucher empfangen. Besucher müssen aber einen negativen Coronatest vorweisen. Außerdem ist Besuch nur mit FFP2-Maske erlaubt.
- Gesundheitsämter sind verpflichtet die vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen.
- Bei jedem staatlichen Dienstposten, der zu mindestens 50% für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice genehmigt werden. Vorausgesetzt, die technischen Bedingungen sind gegeben.