Als "Semmelstreit" wurde ein Fall vor dem Oberlandesgericht München bekannt, dessen Ausgang sich auch auf Allgäuer Bäckereien auswirken kann. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Bäckerei in München geklagt, die an Sonn- und Feiertagen mehr als drei Stunden lang Backwaren zum Mitnehmen verkauft hat. Für die Kläger sei das ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz. Das Oberlandesgericht hat diese Klage jetzt zurückgewiesen - die Verkäufe seien über das Gaststättengesetz abgedeckt. Das Ladenschlussgesetz sieht einen Zeitraum von drei Stunden vor, in denen Bäckereien an Sonn- und Feiertagen bestimmte Waren verkaufen können. Gaststätten oder Cafés dagegen dürfen an diesen Tagen auch über einen längeren Zeitraum Waren verkaufen. Für das Oberlandesgericht fielen die Beklagten Filialen der Bäckerei in München in letzteren Bereich. Laut Mitteilung des Gerichts gibt es dort Sitzgelegenheiten, Kunden können Backwaren und Getränke also auch vor Ort verzehren. Damit handelt es sich um einen Mischbetrieb aus Laden und Café. Dabei sei es auch nicht relevant, welcher der beiden Bereiche überwiege. Ausreichend sei, dass die Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenen Cafés auch tatsächlich genutzt würden. Bäckereien mit angeschlossenen Cafés gibt es auch im Allgäu sehr zahlreich. Auf die Frühstückssemmeln am Sonntag muss also dem Urteil nach kein Allgäuer verzichten, auch wenn es ein spätes Frühstück werden sollte.
Urteil