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Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen in Bayern

Coronavirus

Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen in Bayern

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    Seit Samstag gilt ein Aufnahmestopp in Alten- und Pflegeheimen.
    Seit Samstag gilt ein Aufnahmestopp in Alten- und Pflegeheimen. Foto: Oliver Berg (dpa)

    Seit Samstag gilt in Bayern ein Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen in Bayern, um weitere Ansteckungen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern. Laut Homepage der Bayerischen Staatsregierung sind ältere und pflegebedürftige Menschen besonders gefährdet, "an COVID-19 mit schwerem Verlauf zu erkranken".

    Ausnahme

    Eine Ausnahme für den Aufnahmestopp gilt laut Staatsregierung für Pflegeeinrichtungen, in denen neue Bewohnerinnen und Bewohner 14 Tage in Quarantäne untergebracht werden können, sofern das zuständige Gesundheitsamt zustimmt.  Sollte eine Versorgung in der Häuslichkeit nicht möglich sein, müssen Betroffene in anderen Einrichtungen untergebracht werden, "die zur pflegerischen Versorgung geeignet sind. Dies können zum Beispiel geriatrische Reha-Einrichtungen, sein, die Kurzzeitpflege anbieten", schreibt die Staatsregierung weiter auf der Homepage. 

    Was ist Geriatrie? 

    Laut Deutscher Gesellschaft für Geriatrie ist die Geriatrie "eine medizinische Spezialdisziplin, die sich mit den körperlichen, geistigen, funktionalen und sozialen Aspekten in der Versorgung von akuten und chronischen Krankheiten, der Rehabilitation und Prävention alter Patientinnen und Patienten sowie deren spezieller Situation am Lebensende befasst." 

    Pflegeeinrichtung, die von Coronavirus-Erkrankungen betroffen sind

    "Ist eine Pflegeeinrichtung von COVID-19-Erkrankungen betroffen, muss möglichst rasch entschieden werden, ob und ggf. welche Bewohnerinnen und Bewohner in Reha- oder andere geeignete Einrichtungen verlegt werden können", heißt es auf der Homepage der Bayerischen Staatsregierung. Wenn der Verdacht besteht, dass sich weitere Menschen in der Einrichtung mit dem Virus angesteckt haben könnten, soll es sofort sogenannte Reihentestungen der Bewohner und Beschäftigten geben.  Außerdem gilt: Die Zuständigen von Pflegeeinrichtungen müssen dem Gesundheitsamt laut Staatsregierung einen Pandemiebeauftragten benennen. 

    Rückverlegung aus dem Krankenhaus 

    Verlegungen von Bewohnerinnen und Bewohnern aus dem Krankenhaus zurück in die Einrichtung sind laut Staatsregierung ausgeschlossen, "wenn nicht sichergestellt werden kann, dass diese für 14 Tage isoliert werden und die notwendige Schutzausrüstung vorhanden ist."  Andernfalls gelte demnach auch hier, dass Betroffene für 14 Tage in anderen Einrichtung untergebracht werden müssen, die zur pflegerischen Versorgung geeignet sind. Darüber hinaus bestehen ein Aufnahmestopp und besondere Regelungen für stationäre Einrichtungen mit Menschen mit Behinderung. Mehr dazu gibt es auf derHomepage der Bayerischen Staatsregierung.

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