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Auflagen für Faschingswagen im Allgäu

Faschingswagen

Auflagen für Faschingswagen im Allgäu

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    Auflagen für Faschingswagen im Allgäu
    Auflagen für Faschingswagen im Allgäu Foto: Marcus Merk

    Nur zugelassene Fahrzeuge dürfen bei Umzügen mitfahren. "Rote Nummern" oder "Kurzzeit-Kennzeichen" sind nicht erlaubt. Für Fahrzeuge, die umgebaut werden und dadurch ihre Betriebserlaubnis verlieren, ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nötig.

    Faschingswagen dürfen inkl. Aufbauten nicht breiter als 2,55, höher als vier und länger als 18 Meter sein.

    Es muss eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge bestehen.

    Für jeden Wagen muss eine Aufsichtsperson bestimmt werden.

    Für Gefährte, die selbst gebaut wurden ("Fun-Fahrzeuge"), muss man bei der Regierung von Schwaben eine Ausnahmegenehmigung einholen.

    Besonderheiten:

    Die Landratsämter Oberallgäu und Lindau weisen speziell darauf hin, dass alle Wagen Schutzvorrichtungen benötigen, die bis knapp über den Boden reichen. So sollen keine Zuschauer darunter geraten.

    Im Unterallgäu dürfen Musikanlagen auf dem Faschingswagen nur eine Stunde vor, während und nach dem Umzug laufen. Die Lautstärke der Musik darf 95 Dezibel nicht überschreiten. Auf der Fahrt zum Umzug und zurück ist Musik verboten.

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