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Auch die Stadt Kempten und das Unterallgäu verschärfen die Corona-Regeln

Gilt ab Dienstag

Auch die Stadt Kempten und das Unterallgäu verschärfen die Corona-Regeln

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    Die Änderungen bedeuten in erster Linie, dass ab sofort ein negativer Corona-Test für den Zugang zu bestimmten Bereichen erforderlich wird. (Symbolbild).
    Die Änderungen bedeuten in erster Linie, dass ab sofort ein negativer Corona-Test für den Zugang zu bestimmten Bereichen erforderlich wird. (Symbolbild). Foto: Julian Hartmann

    Auch in der Stadt Kempten und dem Landkreis Unterallgäu gelten ab Dienstag verschärfte Corona-Regeln. Zuvor hatten das bereits die Städte Memmingen und Kaufbeuren verkündet. In allen vier Regionen gelten ab Dienstag dieselben Corona-Regeln: Der Grund: Der Inzidenzwert von 35 wurde an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Geimpfte und Genesene sind von den Regeländerungen quasi nicht betroffen. 

    In diesen Bereichen gilt jetzt die Testpflicht

    Die Änderungen bedeuten in erster Linie, dass ab sofort ein negativer Corona-Test für den Zugang zu bestimmten Bereichen erforderlich wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind asymptomatische Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis zum sechsten Lebensjahr. Zu den betroffenen Bereichen gehören:

    • Zugang zur Innengastronomie,
    • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen sowie Sport- und Kulturveranstaltungen),
    • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
    • Sportausübung in geschlossenen Räumen,
    • Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
    • Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden.

    Diese Tests gelten

    • ein PCR-Test gilt 48 Stunden.
    • ein Antigentest gilt 24 Stunden.
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorge- nommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

    Diese Personen brauchen keinen Test

    • asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
    • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
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