Jäger, Sportschützen...: Anpassung des Waffengesetzes: Das ändert sich zum 1. September

31. August 2020 13:50 Uhr von Redaktion all-in.de
Am Dienstag, 1. September, tritt der Großteil der Änderungen des bundesweit geltenden Waffenrechts in Kraft.
Am Dienstag, 1. September, tritt der Großteil der Änderungen des bundesweit geltenden Waffenrechts in Kraft.
David Yeow

Am Dienstag, 1. September, tritt der Großteil der Änderungen des bundesweit geltenden Waffenrechts in Kraft. Auf ihrer Internetseite stellt das Bayerische Innenministerium Waffenbesitzern ein digitales Merkblatt mit den wesentlichen Informationen und Fristen zur Verfügung. "Um im 'Dschungel' der Änderungen nicht den Überblick zu verlieren", wie Bayerns Innenminister Joachim Hermann anmerkt.  Laut dem Staatsministerium werden mit der Gesetzesänderung die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt. Als wichtigste Änderung, die jeden Waffenbesitzer betrifft, müssen die Waffenbehörden nun das waffenrechtliche Bedürfnis einheitlich alle fünf Jahre überprüfen.

Die weiteren wesentlichen Änderungen 

  • Nach den neuen Regelungen müssen Sportschützen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) bestätigen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate - oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Nach zehn Jahren Waffenbesitz reicht dann eine Bestätigung über die Mitgliedschaft im Schießsportverein aus, um den Bedarf nachzuweisen.
  • Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern werde in Zukunft auch eine Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. "Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen", so das Ministerium.
  • Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem können Jäger bei der Jagdbehörde eine Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik beantragen, um beispielsweise Schwarzwild (Wildschweine) effektiver bejagen zu können. 
  • "Dekowaffen" (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).
  • "Salutwaffen" (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.
  • "Große Magazine" (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) werden verboten. Bereits erworbene "große Magazine" können behalten werden, wenn ihr Besitz bereits zum 13. Juni 2017 bestand und bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigt wird.
  • In die "gelbe Waffenbesitzkarte", die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können in Zukunft nur noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen sei das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine "grüne Waffenbesitzkarte" zu durchlaufen.

Weitere Informationen finden Siehier.

Neuregelungen im September