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Unfallflucht soll keine Straftat mehr sein - Was gilt aktuell? Und was in Zukunft?

Bei Unfällen ohne Verletzte oder Tote

Unfallflucht soll keine Straftat mehr sein - Was gilt aktuell? Und was in Zukunft?

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    Unfallfluchten beziehungsweise Fahrerfluchten passieren im Allgäu so gut wie täglich. Der Bundesjustizminister Marco Buschmann will Unfallfluchten ohne Personenschäden entkriminalisieren.(Symbolbild)
    Unfallfluchten beziehungsweise Fahrerfluchten passieren im Allgäu so gut wie täglich. Der Bundesjustizminister Marco Buschmann will Unfallfluchten ohne Personenschäden entkriminalisieren.(Symbolbild) Foto: IMAGO / Klaus W. Schmidt

    Das Bundesjustizministerium hat der Deutschen Presse-Agentur und mehreren Medienberichten zufolge vor Unfallfluchten ohne Personenschaden in Zukunft nicht mehr als Straftaten zu behandeln. Wer bei einem Autounfall nur einen Sachschaden anrichte und flüchte, soll den Plänen zufolge nur noch eine Ordnungswidrigkeit begehen, berichtete das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) am Dienstag unter Berufung auf ein Papier, das das Ministerium von Marco Buschmann (FDP) kurz nach Ostern mit der Bitte um Stellungnahme an Fachverbände verschickt haben soll. "Durch die Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt", heiße es in dem Papier.

    Unfall in Zukunft einfach online melden

    Allgemein würde das heißen, dass Unfallbeteiligte bei einem Unfall ohne Personenschaden nicht mehr unbedingt am Unfallort warten müssten. Als Alternative dazu bringe das Bundesjustizministerium die Einrichtung einer Meldepflicht und Meldestelle ins Spiel. "Denkbar wäre etwa eine Meldung über eine standardisierte Online-Maske, gegebenenfalls auch mit hochzuladenden Bildern vom Unfallort und Schaden, oder eine, am geschädigten Fahrzeug zu fixierende, Schadensmeldung, bei deren ordnungsgemäßer Vornahme keine tatbestandsmäßige Handlung vorläge", heiße es in dem Papier des Ministeriums.

    Das sollte aktuell bei Unfällen beachtet werden

    Doch wer aktuell noch bei einem Unfall flüchtet und somit Fahrerflucht begeht, der macht sich einer Straftat schuldig. Wie man sich als Verursacher eines Unfalls verhalten sollte, dazu haben wir bei der Polizei nachgefragt. Isabel Schreck, Polizeisprecherin des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West, hat zu den Fragen Stellung bezogen:

    1. Wie sollte man vorgehen, wenn man einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Verursacht man einen Unfall, muss man zugunsten der Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und seiner Art der Beteiligung ermöglichen. Das kann beim Unfallgeschädigten selbst erfolgen, sofern dieser vor Ort ist, oder durch Meldung des Unfalls bei der Polizei. Ist kein Unfallbeteiligter vor Ort, dann muss zunächst eine angemessene Zeit gewartet werden, ob der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkommt.

    Klassisches Beispiel: Ich fahre auf dem Supermarktparkplatz beim Einparken ein anderes Auto an. Jetzt muss ich grundsätzlich warten, bis der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkehrt. Natürlich kann ich in dieser Zeit auch einen Ausruf im Supermarkt veranlassen oder Mitarbeiter fragen, wem das Fahrzeug gehört.

    Erscheint der Geschädigte trotz Wartens nicht, muss ein Zettel mit seinen Personalien, Telefonnummer und Kennzeichen hinterlassen werden. Aber Achtung: Nur das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus! Zusätzlich muss die Polizei verständigt werden. Entweder noch telefonisch vor Ort, oder man fährt auf direktem Weg zur nächstgelegenen Polizeidienststelle – dann aber nicht vergessen, sich das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeuges zu notieren.

    2. Wie sollte man vorgehen, wenn man einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Das hängt natürlich von der schwere der Verletzung ab. Bei schwereren Unfällen: Unfallstelle absichern, Polizei und/oder Rettungsdienst verständigen und Erste Hilfe leisten (in dieser Reihenfolge).

    In jedem Fall muss man, wie unter 1. beschrieben, seine Unfallbeteiligung sowie die vollständigen Personalien bekannt geben. Das kann gegenüber dem Geschädigten, oder falls dies nicht möglich ist, gegenüber der Polizei erfolgen.

    Bei kleineren Personenschäden, bei welchen keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, würde daher grundsätzlich der Austausch der Personalien mit dem Geschädigten ausreichen. Beispiel: Fahrradfahrer wird von einem langsam fahrenden Auto touchiert, stützt und schürft sich das Knie auf.

    3. Was bedeutet „eine angemessene Zeit“ warten, also wie lange sollte man noch am Unfallort bleiben, bevor man sich strafbar macht?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Der Gesetzgeber definiert hier keine genaue Zeit. In der Rechtsprechung findet man Zeitspannen zwischen 20 und 60 Minute, diese sind abhängig von Tageszeit und Unfallörtlichkeit. Viel wichtiger als die zu wartende Zeit ist die im Anschluss unverzügliche Meldung bei der Polizei!

    4. Gibt es einen Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Nein.

    5. Wie hoch ist die Strafe für Fahrerflucht? Und was droht einem im schlimmsten Fall?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Außerdem kann ein temporäres Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.

    6. Ist es auch Fahrerflucht, wenn man den Unfall oder die Beschädigung gar nicht bemerkt hat?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Voraussetzung für die Verwirklichung einer Unfallflucht ist die Bemerkbarkeit. Hinweise für eine Bemerkbarkeit können Zeugenaussagen, das Verhalten des Unfallverursachers nach dem Unfall oder das Ausmaß des Schadens sein. Im Gerichtsprozess wird zur Feststellung oftmals ein Sachverständiger hinzugezogen.

    7. Wie geht die Polizei nach einer Unfallflucht vor, wenn sie den Täter bzw. dessen Kennzeichen nicht kennt?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Die Beamten sichern vorhandene Spuren am geschädigten Fahrzeug und an der Unfallörtlichkeit. Vorhandene Zeugen werden vernommen und weitere Zeugen gesucht, etwa durch eine Zeugenaufruf in den Medien.

    8. Wie geht die Polizei vor, wenn sie das Kennzeichen kennt? Klingeln die Beamten dann an der Haustüre des Unfallverursachers?

    Polizeisprecherin Isabel Schreck: Die Polizei wird zunächst den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges aufsuchen. Dieser muss ja nicht zwangsläufig der Fahrer gewesen sein. Dieser wird vernommen und darüber dann bestenfalls die Fahrereigenschaft geklärt.

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