Gericht
Drohung in Facebook: Haftstrafe

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Gericht sieht soziales Netzwerk als Öffentlichkeit an
«Mord- und Amokdrohungen in sozialen Netzwerken können durchaus als Störung des öffentlichen Friedens gelten», entschied das Memminger Amtsgericht im Falle eines 34-jährigen Bäckers und verurteilte ihn zu zwei Monaten Haft.
Der Angeklagte war im Februar 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu fünf Monaten Haft verurteilt worden. Diese sitzt er momentan noch ab. Doch noch am Tag der Urteilsverkündung setzte er sich an seinen Computer und schrieb an seine 107 Facebook-Freunde, << es wird nun Zeit, ein paar Menschen zu töten und ausbluten zu lassen. Sie können mich dafür hassen, doch Hauptsache, sie fürchten mich >>.
Aus Frust, weil er schon wieder ins Gefängnis musste, habe er sich so abreagiert, sagte er in der Verhandlung.
<< Störung des Friedens >>
Deswegen stand er nun wegen << Störung des Friedens durch Androhung einer Straftat >> erst recht wieder vor dem Kadi. << Ich bin selbst erschrocken, das war sinnlos, dumm und unüberlegt >>, äußerte er sich nun reumütig.
<< Das Gericht muss sich hier mit neuen Gegebenheiten auseinandersetzen >>, meinte der Richter. Vergleichbare Urteile gebe es bisher nicht. Der Paragraf 126 des Strafgesetzbuches sage, dass die Bedrohung der Öffentlichkeit mit einer Straftat, zum Beispiel einem Amoklauf, geahndet werden muss. Doch, und um diese Frage ging es letztlich, ist nun ein soziales Internet-Netzwerk mit der << Öffentlichkeit >> vergleichbar und entsprechend gleichzusetzen?
Gefahr der Weiterverbreitung
Staatsanwaltschaft und Gericht waren sich einig. << Solche Drohungen können ebenfalls als Störung der Öffentlichkeit eingeordnet werden, selbst wenn sie lediglich in einem eingeschränkten Raum an eine begrenzte Anzahl von Facebook-Freunden geschickt werden >>, hieß es in der Urteilsbegründung. Schließlich bestehe für die Empfänger die Möglichkeit, solche Äußerungen zu kopieren und weiterzusenden.
Zehn Vorstrafen
Erschwerend hinzu kamen für den Angeklagten noch seine zehn Vorstrafen und die Tatsache, dass er sofort nach seiner letzten Verurteilung wieder straffällig wurde.
Der Staatsanwalt nannte das << eine beispiellose Rückfallgeschwindigkeit >> und beantragte sechs Monate Haft ohne Bewährung. Das Gericht blieb mit dem Urteil von zwei Monaten deutlich unter dieser Forderung. Diese werden an die derzeit zu verbüßende Strafe angehängt.
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