Urteil
Autos ja – aber Lagerplatz nein: Was man in die Garage stellen darf

- Foto: Ralf Lienert/Günter Jansen
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Wer glaubt, er kann alles unterstellen, irrt: Autos ja – aber reiner Lagerplatz nein
Meine Garage gehört mir, damit kann ich machen, was ich will. Das denken sich wohl die meisten Autobesitzer - und liegen völlig falsch.
Denn, sagt das Verwaltungsgericht Darmstadt: 'Garagen dienen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen.' Und müssen deshalb so weit frei von Gegenständen gehalten werden, dass darin ein Auto ungehindert einfahren kann. Ein Problem, mit dem auch die Bauverwaltung in der Stadt Kempten immer wieder zu tun hat - wenn die Nachbarn sich beschweren.
Aber was darf - neben dem Auto - sonst noch in einer Garage verstaut werden, wenn sie groß genug dafür ist?
Erlaubt ist:
Kraftstoffe bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und nicht brennbaren Behältern in Kleingaragen (bis 100 Quadratmeter Nutzfläche),
Autoreifen als Wechselgarnituren (Winter- oder Sommerreifen),
Kleinere Behälter oder Regalböden zur Unterbringung von Reparaturwerkzeug oder Autozubehör,
Geduldet werden zudem Sport- und Freizeitgeräte wie Surfbretter, Kajaks, Faltboote, kleinere Schlauchboote und Skigarnituren - 'wenn anderweitige Aufbewahrungsmöglichkeiten hierfür fehlen'.
Verboten ist:
Kraftstoffe in brennbaren Behältern oder Plastikkanistern,
Brennbares Material in größeren Mengen,
Wohnanhänger, Motor- oder Segelboote.
Mehr über das Urteil und einige Fälle von betroffenen, finden Sie in der Allgäuer Zeitung vom 22.02.2014 (Seite 35).
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