Meldeportal nutzen: Landkreis Ostallgäu setzt einrichtungsbezogene Impfpflicht um: So funktioniert es

10. März 2022 08:02 Uhr von Pressestelle Landratsamt Ostallgäu
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Gesundheitsämter informiert, dass die einrichtungsbezogene Impflicht in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren umgesetzt wird. (Symbolbild)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Gesundheitsämter informiert, dass die einrichtungsbezogene Impflicht in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren umgesetzt wird. (Symbolbild)
Holger Mock

Das Gesundheitsamt Ostallgäu wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach den Vorgaben des Bayerischen Gesundheitsministeriums in einem gestuften Verwaltungsverfahren umsetzen. Für einen möglichst reibungslosen Ablauf bittet das Gesundheitsamt alle betroffenen Einrichtungen, für das zu meldende Personal das Portal des Freistaates Bayern zu verwenden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Gesundheitsämter informiert, dass die einrichtungsbezogene Impflicht in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren umgesetzt wird. Konkret bedeutet das: Die betroffenen Einrichtungen sollen zunächst ab dem 16. März die noch ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten und solche, die kein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben, den Gesundheitsämtern melden. Um die Meldung durch die Einrichtungen zügig bearbeiten zu können und so das Verfahren für alle Beteiligten zu beschleunigen, bittet das Gesundheitsamt alle betroffenen Einrichtungen darum, das digitale Meldeportal des Gesundheitsministeriums (BayImNa) zu nutzen. Das Portal soll im Laufe der nächsten Tage online gehen. Informationen, auch zum Ersatzformular für eine analoge Meldung, sind auf der Homepage des Landratsamtes zu finden.

Angebot einer ausführlichen Impfberatung

Nach der Meldung bietet das Gesundheitsamt diesen Personen die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und die Entscheidung zu überdenken. Auf das Beratungsangebot soll dann die förmliche Anordnung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise folgen. Werden diese nicht eingereicht, kann neben der Verhängung von Bußgeldern als letzter Schritt auch ein Tätigkeits- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Situation in den jeweiligen Einrichtungen dies zulässt.