Das Oberallgäuer Landratsamt passt zum 8. November 2020 die Festlegungen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen an. Die Regelungen gelten bis zum 30. November.
Nachts keine Maske mehr
Von 20 bis 6 Uhr müssen die Menschen ab dem 8. November die Maske an stark frequentierten Plätzen nicht mehr tragen. Das gesetzliche Alkoholverbot gilt aber weiterhin von 22 bis 6 Uhr (§ 24 Abs. 3 IfSMV).
Radfahrer, Raucher und Hungrige
Radfahrer brauchen die Maske auf den festgelegten Plätzen nicht zu tragen, so das Landratsamt. Auch zum Essen, Trinken und Rauchen darf die Maske vorübergehend abgenommen werden. Landrätin Indra Baier-Müller bittet die Bevölkerung aber, diese Ausnahmen nicht auszunutzen. “Nur gemeinsam haben wir eine Chance, dafür zu sorgen, dass die Infektionen endlich reduziert werden.”
Auf diesen Plätzen gilt die Maskenpflicht / das Alkoholverbot:
Im Stadtgebiet vonSonthofen:
- Alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den Bahnhof (Bahnhofsplatz)
- Der Bereich des Wochenmarkts auf dem Spitalplatz zur Marktzeit samstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Im Stadtgebiet vonImmenstadt:
- Der Bereich des Wochenmarkts auf dem Marienplatz zur Marktzeit samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
- Der Bereich Bahnhofsvorplatz und Busbahnhof
Im Gebiet des MarktesOberstdorf:
- Der gesamten Bereich der Fußgängerzone in den Straßen Fischerstraße, Luitpoldstraße, Hauptstraße, Pfarrstraße, Metzgerstraße, Gartenstraße, Nebelhornstraße, Weststraße, Oststraße, Naglergasse, Maximilianstraße, Obere Bahnhofstraße, Bahnhofstraße, Bahnhofplatz, Prinzregentenplatz, Marktplatz, Megevaplatz, Fuggerstraße
- Alle öffenlich zugänglichen Freiflächen rund um den Bahnhof (Bahnhofplatz) und alle öffentlich zugänglichen Freiflächen rund um den Busbahnhof und die Poststraße
Im Gebiet der GemeindeFischen i. Allgäu:
- Alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den Bahnhof und die Bahnhofstraße
Im Gebiet des MarktesOberstaufen:
- Der gesamten Bereich der Fußgängerzone in den Straßen Bahnhofstraße, Rainwaldstraße, Kirchplatz, Hugo-von-Königsegg-Straße, Schloßstraße, Arnikaweg, Lindauer Straße, Johann-Schroth-Straße
- Der gesamten Bereich des Oberstaufen PARK
Was nach wie vor gilt
Weiterhin gilt die derzeit geltende 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach nach § 1 jeder angehalten ist, "die physischenKontaktezu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zureduzierenund den Personenkreis möglichst konstant zu halten.", so das Landratsamt. Wo immer möglich, sei einMindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, sollen Menschen eineMund-Nasen-Bedeckung tragen.In geschlossenen Räumen soll ausreichendgelüftetwerden.
Situation in Kempten
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