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Marktoberdorf (bs) (bs) | 01.09.2009 00:00 Uhr

Nicht verboten, aber unpassend

Polizei - Wer mit Flip Flops Auto fährt, riskiert eine Verwarnung und den Versicherungsschutz

Der Sommer zeigt sich dieser Tage von seiner besten Seite: heiße Tage, schwüle Nächte. Wer modisch sein und zugleich Fußschweiß verhindern will, der setzt auf Flip Flops. Auch mancher Autofahrer setzt sich mit diesen Schuhen hinters Steuer. Das ist aber verboten, glauben viele. «Das stimmt nicht. Es ist nach wie vor erlaubt», sagt Alfred Immerz, Leiter der Marktoberdorfer Polizeiinspektion. Es gebe kein Gesetz, welches das Fahren mit Flip Flops verbietet.

Allerdings schweben Fahrer, die sich mit Flip Flops ans Steuer setzen, ständig in der Gefahr, sich eine Verwarnung einzuhandeln. «Das Verhalten des Fahrers kann beanstandet werden, wenn es zur Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers führt», erklärt Immerz. Und mit einem solchen Schuhwerk, wie auch beispielsweise mit hochhackigen Schuhen oder Sandalen, bestehe eben ständig die Gefahr, abzurutschen oder nicht den richtigen Druck auf die Pedale ausüben zu können.

Gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt ein Fahrer jedoch nicht, wenn er mit Flip Flops oder gar barfuß unterwegs ist. Paragraf 58 besagt, dass ein Fahrer nur lenken darf, wenn er in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung ist, dass er seinen Wagen zu beherrschen vermag. In diesem Sinne sei Fahren mit Flip Flops eben doch «in gewisser Weise fahrlässig», meint Immerz. Trotzdem müsse dies jeder selbst wissen.

Bestrafungen für das Fahren mit Flip Flops gibt es nicht. Für den Fall einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kann die Polizei jedoch Verwarnungen aussprechen, erklärt der Inspektionsleiter. Allerdings müsse die Polizei beweisen, dass das Vergehen eben durch das falsche Schuhwerk verursacht worden ist. «Und das ist schwierig», meint Immerz. Gezielt kontrolliert wurde hier in der Region diesbezüglich schon lange nicht mehr.

Ausnahme bei Dienstfahrten

Die Polizei bestraft das Tragen der Fußbekleidung also nicht, Versicherungen können nach Auskunft Immerz aber pingeliger sein: «Wer so fährt, riskiert Teile seines Versicherungsschutzes», betont Immerz. Bisher müssen Versicherungen noch für den Schaden aufkommen. Allerdings: Die Versicherungen würden den Vorgang auf jeden Fall prüfen und dann von Fall zu Fall entscheiden, ob der Autofahrer den Schaden ersetzt bekommt oder nicht.

Bei Dienstfahrten gilt übrigens eine Ausnahme: Kommt es zu einem Unfall, drohen den Fahrern bei vielen Firmen Strafen wegen der Unfallverhütungs- und Dienstvorschriften.



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