Ob es wirklich abgerissen werden muss, wie es das Landratsamt fordert, muss noch gerichtlich geklärt werden. Gegen die „Beseitigungsanordnung“ des Landratsamts hatte der Bauer, der den Stadel errichtete, Klage eingereicht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht in Augsburg als erste Instanz hatte dann im Juni letzten Jahres entschieden, dass der Bau im Außenbereich nicht der Landwirtschaft diene und abgerissen werden müsse.
Nach Ansicht des Gerichts soll ein landwirtschaftliches Gebäude, das ohne Genehmigung im Außenbereich errichtet werden dürfe, so beschaffen sein, wie es ein „vernünftiger Landwirt unter Schonung des Außenbereichs“ erstellen würde.
Das zehn Meter hohe Holzgerüst mit drei offenen Seiten und Pultdach in bester Aussichtslage auf die Alpenkette sei aber deutlich überdimensioniert.
„Nicht außergewöhnlich“
Gegen dieses Urteil legte der Landwirt Berufung ein. Mehr als ein Jahr später hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden, ob es die Berufung zulässt. Für Ivo Moll, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, ist dieser Zeitraum ohne Beschluss nicht außergewöhnlich.
Die vielen Berufungen, die entschieden werden müssten, würden nach Dringlichkeit bearbeitet. Schwierige Fälle, die schnell geklärt werden müssten, würden vordringlich behandelt. Als Beispiel nennt Moll die zwischen den Elternteilen womöglich umstrittene Frage, ob ein Jugendlicher an eine bestimmte Schule wechseln dürfe oder nicht.
Ob nun ein Solarstadel länger stehe oder nicht, sei nicht „eilbedürftig“: „Ein Solarstadel ist schließlich nicht gerade ein Kernkraftwerk“, steckt Moll die Unterschiede ab.