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Marktoberdorf (vit) | 13.12.2011 00:00 Uhr

Landratsamt-Jurist hält Fragestellung zu fünf Klinikstandorten zulässig

Initiative kritisiert Ratsbegehren

Was ist eine Klinik? Diese Frage werfen die Sprecher des Bürgerbegehrens für den Austritt aus dem Klinikverbund mit Kaufbeuren auf. Denn die Formulierung bei der Frage des „Ratsbegehrens“, alle fünf „Klinikstandorte“ erhalten zu wollen, sei eine „nicht hinnehmbare Irreführung“.
Klinikum Marktoberdorf Eine Einrichtung ohne Krankenhausbetten zur Akutversorgung sei keine Klinik. Letztlich soll in Marktoberdorf nur noch ambulant operiert werden. Obergünzburg und Buchloe werden Fachkliniken.


Dr. Norbert Metschl, Günther Möhwald und Wolfgang Weinmüller erklären für die Initiative: „Dem Wähler wird auf dem Stimmzettel vorgegaukelt, dass in den Häusern Buchloe, Marktoberdorf und Obergünzburg eine medizinische Akut-, Not- und Grundversorgung erhalten bleiben solle.

Das Gegenteil ist jedoch der Fall.“ Die Bürgerinitiative stellt den Wählern die Frage: „Sind Sie dafür, dass der Landkreis Ostallgäu aus dem Kommunalunternehmen Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren zum frühestmöglichen Zeitpunkt austritt?“ In der Begründung heißt es, dass „nur dadurch“ der Erhalt der vier Kreiskrankenhäuser zur wohnortnahen Grundversorgung erreicht werden könne.

Dass bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren vier Akuthäuser erhalten bleiben, daran zweifelten im Kreistag aber auch Unterstützer des Bürgerbegehrens. Alternativ stellt die Kreistagsmehrheit zur Abstimmung: „Sind Sie dafür, dass der Landkreis Ostallgäu das Kommunalunternehmen Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren mit Erhalt aller fünf Klinikstandorte fortführt?“

Die Initiative reibt sich an der Zahl fünf. Denn das Kaufbeurer Klinikum gehöre nicht dem Kreis. Der Entscheid werde aber nur im Landkreis durchgeführt. Die Ostallgäuer könnten nicht über die Zukunft des Kaufbeurer Klinikums abstimmen.

Jurist und Abstimmungsleiter Ralf Kinkel erklärte dazu im Kreistag, dass sich ein Bürgerentscheid auf eine Angelegenheit des Landkreises im sogenannten eigenen Wirkungskreis beziehen müsse. Kraft Gesetz sei der Landkreis zuständig für Errichtung und Unterhalt der Krankenhäuser.

Der Landkreis habe sich entschieden, diese Aufgabe über ein gemeinsames Kommunalunternehmen (KU) zu erfüllen. Dieses unterhält Standorte, sowohl in der Stadt als auch im Landkreis. Damit zähle eine Entscheidung über die Fortführung dieses Unternehmens mit allen Standorten zu den Angelegenheiten des Landkreises und stehe einem Bürgerentscheid offen.

Kinkel erklärte, dass ein Erfolg des Bürgerbegehrens weitere Schritte in Gang setzt, die zur Auflösung des KU führen können – aber nicht müssen. Denn auch der Verwaltungsrat und der Kaufbeurer Stadtrat müssten zustimmen. „Bei einem nicht einvernehmlichen Weg wird es sehr schwierig“, erklärte Kinkel: Ein erfolgreiches Bürgerbegehren sei kein ausreichender Grund im Rechtssinn für eine einseitige Auflösung des KU. Dazu gäbe es auch gerichtliche Entscheidungen.

Im Kreistag hatte es Markus Singer (CSU) als den „eigentlichen Skandal“ bezeichnet, dass man beim Austritt aus dem Kommunalunternehmen von Kaufbeuren abhängig sei. Landrat Johann Fleschhut erwiderte ihm, dass dies zwar „unbequem“ sei. Dies schaffe aber beiden Partnern Sicherheit und Verlässlichkeit.

Es verhindere auch, dass der Kaufbeurer Stadtrat das Unternehmen „in die Luft sprengt“.



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