
Die Besitzer des Grundstückes an einer Kreisstraße im Bereich Aitrang/Ruderatshofen wollten dies nicht hinnehmen. Der Rückschnitt sei rechtswidrig ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Sie klagten gegen den Landkreis, jedoch ohne Erfolg.
Kurz bevor im angestrebten Berufungsprozess am Oberlandesgericht ein Urteil fiel, einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, erläutert Richter Wilhelm Schneider. Die Kläger erhalten 4000 Euro, müssen jedoch die Prozesskosten zu 68 Prozent übernehmen.
Wie Thomas Kolbinger, am Landratsamt zuständig für Tiefbau und Kreisstraßen, erläutert, gehört es zu den Pflichten der Straßenbaubehörde, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden, wenn sie den Verkehr gefährden. Die Richtlinien dafür und auch der Umgang mit den Grundstückseigentümern seien im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz klar festgelegt.
Mitarbeiter des Kreisbauhofs kontrollierten regelmäßig. Finden sie etwas, das den Verkehr gefährden könnte, bestehe Handlungsbedarf. Hier komme es nun auf einen entscheidenden Faktor an, betont Kolbinger. Auf die Frage, ob „Gefahr im Verzug“ sei, also ob der Bewuchs so verkehrsgefährdend ist, dass er sofort entfernt werden muss. Ist dies nicht der Fall, verständigt die Straßenbaubehörde die Betroffenen schriftlich, und zwar mindestens zwei Wochen, bevor sie mit dem Rückschnitt beginnt.
Sei jedoch Gefahr im Verzug, erläutert Kolbinger, dürften die Arbeiter vom Bauhof sofort ans Werk gehen. In einem solchen Fall seien sie aber angehalten, den Betroffenen persönlich zu kontaktieren, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
An diesem Punkt, räumt Kolbinger ein, sei das Vorgehen vom Ermessen der Arbeiter abhängig. Sie müssten entscheiden, ob Gefahr im Verzug sei. Im Fall des Grundstückes an der Kreisstraße hätten sie dies als gegeben angesehen und den Bewuchs zurückgeschnitten.
Hier liegt der Ursprung des Streites. Denn vor Beginn der Arbeit gab es keine Rücksprache. Die Arbeiter hätten den Grundstückseigner nicht angetroffen. Sie wandten sich daraufhin an einen Nachbarn, der ihnen grünes Licht gegeben habe. Im Glauben, sich auf diese Aussage verlassen zu können, seien sie ans Werk gegangen.
Diesen Punkt beurteilt Kolbinger mittlerweile als „fatal“. Denn die Grundstückseigentümer wollten es nicht gelten lassen, dass ihr Nachbar Zusagen von solcher Tragweite gab. Sie geben zudem an, dass an dem besagten Tag durchaus jemand im Haus gewesen, jedoch von den Arbeitern nicht angesprochen worden sei. Nicht zuletzt solch widersprüchliche Positionen führten schließlich zum Prozess und erst spät zu einer Einigung.