Jetzt wurde der 74-jährige Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3600 Euro (120 Tagessätze) verurteilt. Zuvor hatten Richterin, Anklage und Verteidigung intensiv versucht, mit der Hilfe von Angeklagtem, Zeugen und einem Sachverständigen aufzuklären, wie es zu dem Unfall kommen konnte. «Es tut mir furchtbar Leid», sagte der Angeklagte, der erklärte, über 50 Jahre unfallfrei gefahren zu sein. «Aber ich weiß bis heute nicht, wo der Radfahrer hergekommen ist.»
Am Ende der Verhandlung stand zumindest für Richterin Brigitte Gramatte-Dresse und die Staatsanwältin der Ablauf des tödlichen Unfalls fest: Der Fahrer verließ mit seinem Betonmischer ein Firmengelände und bog in die Vorfahrtsstraße ein. Dabei übersah er aus dem hohen Führerhaus den Rennradfahrer, der die Straße entlang kam, und überfuhr ihn mit seinem Lkw.
Eine Schlüsselrolle bei der Beurteilung der Schuld des Lastwagenfahrers spielte die Frage, ob er angehalten hatte, bevor er in die Straße einbog. Der Angeklagte sagte aus, er habe kurz gestoppt und in beide Richtungen geblickt. Der Gutachter legte die Auswertung des Fahrtenschreibers als Gegenbeweis vor. Die belegte, dass das Betonmischfahrzeug zwar langsamer wurde, jedoch nicht anhielt.
Deswegen stand für Richterin Gramatte-Dresse fest: Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt. «Sie haben ihre Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verletzt, und das hat tödliche Konsequenzen gehabt», sagte die Richterin - an den Angeklagten gerichtet. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer an der Haltelinie angehalten hätte, hatte es die Staatsanwältin zuvor auf den Punkt gebracht.
Aber auch die Vertreterin der Anklage konnte keine schwere Fahrlässigkeit bei dem Unfall erkennen und zeigte Verständnis für den Angeklagten «Es war eine kurze Unaufmerksamkeit, die jedem passieren kann.»
Der Anwalt des Lastwagenfahrers hatte einen Freispruch gefordert, weil er bis zuletzt Zweifel an der Rekonstruktion des Unfallablaufs hegte. Er signalisierte jedoch, das Urteil anzunehmen, wenn sein Mandant einverstanden sei.